Im Erbfall erhalten die Finanzämter aus verschiedenen Quellen Informationen über den Nachlass. Der Artikel gibt eine Einführung.
Nach § 33 ErbStG sind Banken und andere Geldinstitute verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod ihres Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapierdepots zum Todestag mitzuteilen, sofern ein Betrag von EURO 1250,00 überschritten wird (
mehr Informationen). .
Auch Behörden und private Einrichtungen (z.B. Banken) gewähren auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen Auskunft (vgl. für
Liechtenstein,
Schweiz und
Luxemburg).
Die Standesämter übersenden Kopien der Sterbeurkunde an das örtliche Erbschaftsteuerfinanzamt. Damit erfahren die Finanzämter von jedem in Deutschland aktenkundigen Sterbefall.
Notare, Nachlassgerichte und deutsche Konsuln übersenden dem zuständigen Finanzamt beglaubigte Kopien folgender Dokumente:
Alle Finanzämter sind aufgefordert, dem Erbschaftsteuerfinanzamt Mitteilung über für die Erbschafts- und Schenkungsteuer relevante Sachverhalte zu machen. Außerdem informieren die Bewertungsstellen die Erbschaftssteuerfinanzämter bei Übergang von Grundbesitz im Wege der Erbfolge. Das Erbschaftsteuerfinanzamt informiert das Wohnsitzfinanzamt, wenn der Reinwert des Nachlasses EUR 250.000,00 übersteigt oder das Kapitalvermögen mehr als 50.000,00 EURO beträgt. Vorsicht: Ist die Herkunft des Vermögens unklar, können weitere Ermittlungen folgen.
Befindet sich ein Teil des Nachlasses im Ausland, z.B. Schweiz, werden die Erben bestrebt sein, den Nachlass über die EU Grenze nach Deutschland zu bringen. Viele Bürger bevorzugen dabei, den Betrag nicht bargeldlos zu überweisen, da befürchtet wird, dass die Finanzämter den internationalen Zahlungsverkehr überwachen. Tatsächlich erhalten die Finanzämter aber keine Meldungen über internationale Überweisungen. Allerdings können die Finanzämter unter Umständen auf die Kontobewegungen des Empfängerkontos zugreifen. Verbringt der Bürger Bargeld oder gleichgestellte Wertgegenstände im Wert von EURO 10.000,00 oder mehr in oder durch die Zollgebiete der europäischen Union können die Zollbehörden gemäß § 12 a Abs. 1 ZollVG verlangen, dass der Bürger dies anzeigt. Dabei hat er Art, Zahl und Wert, die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Die Zollbehörden sind aufgefordert, die Informationen an die Landesfinanzbehörden weiter zu geben.
Die Finanzbehörden haben zahlreiche Informationsmöglichkeiten. Wer kein Risiko eingehen will, sollte daher bei Verletzung steuerlicher Pflichten über eine
Selbstanzeige nachdenken. Außerdem sollte jeder Betroffene darüber nachdenken, ob es nicht
legale Wege zur Vermeidung der Erbschaftsteuer gibt.