Widerruf des Testaments

Nach § 2253 BGB kann der Erblasser ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

 

Der Widerruf erfolgt  im Grundsatz durch Testament, vgl. § 2254 BGB. Wird der Widerruf nicht ausdrücklich erklärt, so wird gemäß § 2258 BGB das frühere Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

 

Ein Testament kann nach § 2255 BGB aber auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

 

Gemäß § 2256 BGB gilt ein  vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.

 

Der Widerruf eines Widerrufs ist möglich, vgl. § 2257 BGB.

 

Ein Erbvertrag oder ein wechselbezügliches Ehegattentestament kann oft nicht einseitig widerrufen werden (Opens internal link in current windowmehr Informationen).

 

Nach Art. 26 Abs. 2 EGBGB wird der Widerruf einer letztwilligen Verfügung in Deutschland im Hinblick auf die Form anerkannt, wenn diese den Formerfordernissen einer folgender Alternativen entspricht:  

 

 

1.

Dem Rechts des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder im Zeitpunkt der Errichtung angehörte.

2.

Dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat.

3.

Dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder im Zeitpunkt der Errichtung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

4.

Dem Recht des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.

5.

Dem Recht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.

Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht. 

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)