Im Testament wird oftmals eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Welche Rechte der Vorerbe und der Nacherbe haben, ist vielen Betroffenen nicht klar. Der Beitrag gibt Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema.
Ja. Er tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblasser ein. Allerdings unterliegt seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass einigen
Einschränkungen.
So ist der Vorerbe grundsätzlich berechtigt, über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu verfügen. Allerdings unterliegt er einigen
Einschränkungen. Ohne die Zustimmung des Nacherben darf er allerdings Grundstücke und Schiffe nicht veräußern oder belasten. Außerdem darf er Nachlassgegenstände nicht verschenken oder verschleudern.
Der Erblasser kann den Vorerben im Testament von den vielen Beschränkungen befreien (
mehr Informationen). Der Vorerbe wird dann als „befreiter“ Vorerbe bezeichnet. Schenkungen darf aber auch ein befreiter Vorerbe nicht ausführen!
Der Nacherbe muss in Verfügungen einwilligen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so muss der Nacherbe dem Vorerben gestatten, zu grundlegenden Renovierungen ein Darlehen aufzunehmen und hierzu das Grundstück zu belasten. Der Vorerbe hat das Recht zu kontrollieren, dass der Kredit auch in diesem Sinne verwendet wird.
Dem Nacherben stehen umfangreiche Kontrollrechte zu. So ist der Vorerbe verpflichtet, auf Verlangen ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vorzulegen. Außerdem kann er verlangen, dass der Zustand der Erbschaft festgestellt wird. Sind Geld oder Wertpapiere vorhanden, kann der Nacherbe verlangen, dass Wertpapiere hinterlegt und Geld mündelsicher angelegt wird. Allerdings kann der Erblasser den Vorerben auch von diesen Kontrollrechten befreien. Die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und eine Feststellung des Zustandes der Erbschaft vornehmen zu lassen, bleibt allerdings in jedem Fall bestehen.
Wann der Nacherbfall eintritt, ist im Testament geregelt (z.B. Tod des Vorerben). Tritt der Nacherbfall ein, hat der Vorerbe oder dessen Erben die Erbschaft an den Nacherben heraus zu geben.
Die Früchte des Nachlasses (z.B. Mieterträge, Zinsen, Dividenden) stehen bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Vorerben und ab dem Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Nacherben zustehen.
Einen Pflichtteilsanspruch hat nur, wer durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder das Erbe ausgeschlagen hat (mehr Informationen). Da auch der Nacherbe nach der gesetzlichen Regelung Erbe ist, ist er somit nicht pflichtteilsrechtsberechtigt. Allerdings wird er pflichtteilsberechtigt, wenn er die Erbschaft ausschlägt (mehr Informationen).
Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist (§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit entfallen die Beschränkungen des Vorerben. Allerdings bleibt die Nacherbschaft in manchen Fällen bestehen. So bleibt die Nacherbschaft z.B. bestehen, wenn die Nacherbfolge für den Fall des Versterbens einer bestimmten Person angeordnet wird. Da oftmals die Nacherbfolge vom Tod des Vorerben abhängig gemacht wird, erlischt die Einsetzung des Nacherbens daher oftmals nicht nach 30 Jahren.