Hat der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erhält der Testamentsvollstrecker eine "angemessene Vergütung, vgl. § 2221 BGB.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1962, V ZR 225/60 in LM § 2221 BGB, Nr.2, Bl. 906; BGH, Urt. v. 26.06.1967, III ZR 95/65 in LM § 2221 BGB, Nr.5, Bl. 457 = NJW 1967, 2400; OLG Köln, Urt. v. 08.07.1993, l U 50/92 in ZEV 1994, 118, 119 = FamRZ 1994, 328).
Das die Vergütungsfrage immer wieder zu Unsicherheit und Streit führt, hat die Rechtspraxis versucht, Regelwerke aufzustellen, welche die Berechnung objektivieren. Am bekanntesten ist die sog. „Rheinische Tabelle“. Danach gilt Folgendes:
Es wird empfohlen, als Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfall wie folgt zu berechnen:
1. bei einem Nachlaßwert bis zu 20 000 RM - Bruttowert 4%
2. darüber hinaus bis zu 100 000 RM - Bruttowert 3%
3. darüber hinaus bis zu jeweils 1 000 000 RM - Bruttowert 2%
4. darüber hinaus - Bruttowert 1%
Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung. Bei einer komplizierten Testamentsvollstreckung können Zuschläge angemessen sein. Die Vergütung ist eine Bruttovergütung, d.h. sie enthält die eventuell anfallende Mehrwertsteuer.
Folgt eine längere Verwaltungstätigkeit, z.B. beim Vorhandensein von Minderjährigen, so kann eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr,gerechtfertigt sein.
Da die Berechnung der Vergütung nach der Rheinischen Tabelle angeblich nicht (mehr) zu einer angemessenen Vergütung führt, hat der Deutsche Notarverein 2004 eine neue Tabelle aufgestellt und empfiehlt ihren Mitgliedern die Anwendung (sog. „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers"). Danach gilt Folgendes:
Höhe des Vergütungsgrundbetrages (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung):
bis EURO 250.000 4,0 %,
bis EURO 500.000 3,0 %,
bis EURO 2.500.000 2,5 %,
bis EURO 5.000.000 2,0 %,
über EURO 5.000.000 1,5 %
Dieser Betrag wird durch diverse Zu- und Abschläge modifiziert. Der BGH hat sich zu dieser Tabelle bisher nicht geäußert. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass er die Tabelle unkritisch anwenden wird.
Nach meiner Auffassung ist - wie auch bei Pflegern - nur eine Zeivergütung angemessen, wobei der Testamentsvollstrecker seinen Zeitaufwand genau zu dokumentieren hat. Die Höhe des Stundenhonorars richtet sich nach der Qualifikation und damit der Effektivität der Testamentsvollstreckung (zwischen 30 und 200 EUR zzgl. MwSt.). Keinesfalls sollte das Zeithonorar die Vergütung nach der "Rheinischen Tabelle" überschreiten.