Verstirbt ein Angehöriger sind eine Vielzahl von Fragen zu regeln. Der Beitrag gibt eine praktische Hilfe im Hinblick auf die ersten Schritte nach dem Trauerfall.
Als erstes muss ein Arzt den Tod feststellen. Hierauf stellt er einen Totenschein (auch Totenschein, Todesbescheinigung oder Leichenschauschein genannt) aus.
Da viele letztwillige Verfügungen (z.B. Testament, Erbvertrag) unmittelbar für die anstehende Beerdigung benötigt werden (z.B. Willenserklärung zur Feuerbestattung), sollten Sie als nächstes klären, ob der Verstorbene solche Verfügungen hinterlassen hat. Falls nicht klar ist, ob es ein Testament gibt oder wo dieses aufbewahrt wird, sollten die Angehörigen sorgfältig die Papiere des Erblassers nach einem Testament durchsuchen, wobei auch daran gedacht werden sollte, dass auch mehrere Testamente vorhanden sein können.
Sofern sie ein Testament finden, sind Sie verpflichtet, es beim das Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt, abliefern. Diese Pflicht trifft jeden, der ein Testament in Besitz hat (z.B. auch einen Freund des Erblasser). Wer Testamente nicht abliefert, kann sich strafbar machen. Möglicherweise hat der Erblasser aber auch ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt, hinterlegt oder ein notarielles Testament errichtet. In diesen Fällen erfahren Sie vom Inhalt des Testaments durch die
Testamentseröffnung .
Anschließend sollten Sie sich mit einem Beerdigungsinstitut in Verbindung setzen. Dieses wird mit Ihnen die Einzelheiten der Beerdigung besprechen.
Spätestens bis zum zweiten Werktag nach dem Todestag ist der Todesfall dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Hierfür sollten nach Möglichkeit folgende Unterlagen im Original (bei ausländischen Unterlagen beglaubigte Übersetzung erforderlich!) vorgelegt werden:
Verstorbener war ledig: |
| Todesbescheinigung, Geburtsurkunde, Personalausweis/Pass |
Verstorbener war verheiratet: |
| Todesbescheinigung, Heiratsurkunde/Abschrift aus dem Familienbuch, Personalausweis/Pass |
Verstorbener war verwitwet: |
| Todesbescheinigung, Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk / Abschrift aus dem Familienbuch Sterbeurkunde bzw. Beschluss über Todeserklärung des Ehegatten, Personalausweis/Pass |
Verstorbener war geschiedenen: |
| Todesbescheinigung, Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk / Abschrift aus dem Familienbuch, Personalausweis/Pass |
Bei Todesfällen in Krankenhäusern erledigt die Verwaltung diese Anzeige. Ansonsten übernehmen dies auch Bestattungsunternehmen. Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterbebuch ein und händigt dem Berechtigten im Anschluss die Sterbeurkunde aus. Mit dieser können die Hinterbliebenen nun laufende Rechtsbeziehungen des Verstorbenen abwickeln.
Sofern der Verstorbene eine Rente oder Pension erhalten hat, sollten die zuständigen Stellen umgehend informiert werden, damit es nicht zu einer Überzahlung kommt.
Bei Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und freiwilligen Krankenversicherungen endet die Pflicht zur Prämienzahlung mit dem Tod des Versicherten. Daher sollten Sie den Tod des Versicherten dem Versicherungsunternehmen anzeigen und eventuelle Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen kündigen.
Bei letzteren ist zu beachten, dass die Erben zunächst kraft Gesetz in das bestehende Mietverhältnis mit dem Vermieter eintreten. Es besteht jedoch sowohl für die Erben als auch für den Vermieter ein Kündigungsrecht, das unter Beachtung der gesetzlichen Fristen ausgeübt werden kann. Ehegatten und Lebenspartner des Erblassers haben grundsätzlich das Recht, das Mietverhältnis mit dem Vermieter zu ungeänderten Konditionen fortzuführen. Unter Umständen steht dieses Recht auch den Kindern des Erblassers, anderen Familienangehörigen oder sonstigen Personen zu, die mit dem Erblasser einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Wollen die vorgenannten Personen das Mietverhältnis nicht fortsetzen, so haben sie dies binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und vormaligen Mieters dem Vermieter mitzuteilen.
Oftmals - aber nicht immer - benötigen Sie hierfür einen
Erbschein.
Auch wenn Sie nach dem Testament oder - mangels Testament - nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe sind, können Sie die ersten 3 Monate können Sie die Zahlung verweigern (
mehr Informationen). Innherhalb von 6 Wochen sollten Sie aber klären, ob Sie die Erbschaft annehmen. Schlagen Sie die Erbschaft nicht ausdrücklich aus, gilt die Erbschaft sonst als angenommen (
mehr Informationen).