Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Nach einer Studie der EU sind 10 % der Unternehmensinsolvenzen auf eine mangelhafte oder nicht vorhandene Vorsorge im Hinblick auf den Übergang des Unternehmens auf die nächste Generation zurückzuführen. Da der Tod auch unvorhergesehen eintreten kann (z.B. durch Verkehrsunfall) sollte frühzeitig an die Regelung der Unternehmensnachfolge gedacht werden.
Am Anfang jeder Nachfolgeplanung steht die Frage des richtigen Nachfolgers. Ist in der Familie keine geeignete Person vorhanden, so kommen auch (leitende) Angestellte des Unternehmens oder gegebenenfalls ein qualifizierter firmenfremder als Nachfolger in Betracht. Sofern die Unternehmensnachfolge in der Familie stattfindet, ist im Regelfall zu empfehlen, dass der Seniorchef testamentarisch dem Nachfolger das Unternehmen als ganzes zuwendet und es somit nicht auf verschiedene Erben gemeinschaftlich übergeht (Erbengemeinschaft). Ansonsten droht die Zersplitterung und damit die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens.
Praxistipp: Bei Errichtung des Testaments sollten immer eventuelle gesellschaftsvertragliche Regelungen geprüft werden, da diese der testamentarischen Regelung vorgehen. Eventuell ist der Gesellschaftsvertrag anzupassen.
Soll die Nachfolge bereits zu Lebzeiten des Seniorchefs stattfinden, so wird dieser die Unternehmensanteile teilweise oder ganz auf den Nachfolger übertragen, z.B. durch Kaufvertrag oder Schenkung. Insbesondere eine Schrittweise Übertragung von Anteilen einer Kommanditgesellschaft hat sich in der Praxis bewährt.
Praxistipp: Im Fall der Schenkung kann sich der Seniorchef den Widerruf der Übertragung z.B. für den Fall der Nichtbewährung des Nachfolgers vorbehalten.
Ist somit die Frage des Nachfolgers geklärt, sollte überlegt werden, wie die anfallende Erbschaftssteuer möglichst vermieden werden kann, da der hierdurch bedingte Kapitalabfluss oftmals Unternehmen in eine Existenz bedrohende Krise bringt.
Entgegen anders lautender Ankündigungen der Politik ist es in den letzten Jahren zu einer Erhöhung der Erbschaftsteuer gekommen. So hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2004 den Freibetrag für Betriebsvermögen von bislang 256.000 Euro auf 225.000 Euro abgesenkt. Außerdem wurde der Bewertungsabschlag für betriebliches Vermögen von 40 % auf 35 % reduziert. Der Grundsatz, dass bei Weitergabe von Betriebsvermögen stets die günstige Steuerklasse 1 gilt wurde eingeschränkt. Im Hinblick auf die aktuelle Diskussion zur Besteuerung "großer Vermögen" ist eine weitere Steuererhöhung nicht auszuschließen. Außerdem droht auch von Seiten der Rechtsprechung ein Ende der Privilegierung von Betriebsvermögen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer bzw. das Bewertungsgesetz wird wohl in nächster Zeit entschieden.
Mittel um die Erbschaftssteuer zu senken sind insbesondere die richtige Rechtsformwahl, die Errichtung einer Familienstiftung und die richtige Strukturierung des Betriebsvermögens. Außerdem sollte das Unternehmertestament richtig formuliert werden. Leider haben ungeschickte Formulierungen des Testaments immer wieder ungewollte Konsequenzen. In der Praxis kommt es z.B. immer wieder zu sog. „Steuerentstrickungen", d.h. es entstehen einkommenssteuerpflichtige Entnahmen aus dem Betriebsvermögen.
Ein Beispiel:
Der Unternehmer Karl Klug ist Inhaber der Klug GmbH. Er bestimmt seine Tochter und seinen Sohn testamentarisch als Erben, wobei er verfügt, dass sein Sohn den Betrieb und die Tochter ein Betriebsgrundstück, erben soll. Konsequenz: Es kommt zu einer Privatentnahme des Grundstücks mit der Folge, dass einkommensteuerrechtlich die im Grundstück befindlichen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen. Des Weiteren entfällt aufgrund der anteiligen Privatentnahme im Rahmen der Erbschaftssteuer die Begünstigung nach § 13a ErbStG (Freibetrag 225.000 € und Bewertungsabschlag 35 %), so dass der T bei der Berechnung der Erbschaftssteuerschuld nur ihr persönlicher Freibetrag gem. § 16 ErbStG in Höhe von 205.000 € verbleibt.
Eine einseitige steuerrechtliche Betrachtung genügt aber für eine kluge Nachfolgeplanung nicht. So müssen insbesondere Pflichtteilsansprüche der Erben (z.B. Kinder) bedacht werden. Diese bestehen auch dann, wenn die Erben „enterbt" wurden, etwa weil testamentarisch bestimmt wurde, dass nach dem Tod des Unternehmensgründers einer der Kinder allein das Unternehmen, das den wesentlichen Vermögenswert des Erblassers darstellt, erhalten soll. Die Pflichtteilsberechtigten können sofort mit Eintritt des Erbfalls ihren Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, was nicht selten die Gesellschaft in die Insolvenz treibt.
Ein Beispiel:
Der verwitwete Unternehmer Karl Klug und hat drei Kinder: Michael, Sandra und Cornelia. Sein Betrieb ist 6 Mio. Euro wert, sein ganzes Privatvermögen steckt in der Firma. Herr Klug verstirbt und setzt seinen Sohn Michael, welcher das Unternehmen fortführen soll, testamentarisch als Alleinerben ein. Seine beiden Schwestern Sandra und Cornelia machen umgehend ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe der hälfte des gesetzlichen Erbteils geltend. Der gesetzliche Erbteil beträgt im vorliegenden Fall für jedes Kind 1/3 am Nachlass des Vaters. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte hiervon, also 1/6. Michael muss seinen Schwestern also jeweils 1.000.000 Euro ausbezahlen. Aus dem Unternehmen fließen also 2.000.000,00 Euro Kapital ab!
Zwar sieht das Gesetz eine Stundungsmöglichkeit vor, die Voraussetzungen hierfür sind aber oft nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten nachzuweisen.
Um diesen Kapitalabfluss zu vermeiden wird oftmals die vorweggenommen Erbfolge durch Schenkung von Unternehmensanteilen an den Nachfolger gewählt (vgl. oben). Vorsicht: Ein eventueller Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt auch Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Tod. Außerdem wird die Zehn-Jahres-Frist nur dann in Gang gesetzt, wenn beim Schenker ein „fühlbares Opfer" eingetreten ist und die Zuwendung wirtschaftlich aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert ist. Dies ist z.B. bei einer Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt nicht der Fall. Bei Schenkungen an Ehepartner beginnt die Zehn-Jahres-Frist grundsätzlich erst mit Auflösung der Ehe (vgl. §§ 2325 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB).
Praxistipp: Regeln sie die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten frühzeitig, z.B. im Rahmen eine eines Erbvertrages.
Von Vorteil kann es auch sein im Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass lediglich eine Abfindung auf der Grundlage des Buchwertes gezahlt werden soll („Buchwertklausel"). Nach vorherrschender Auffassung ist ein Abschlag auf die Bewertung von Personengesellschaftsanteilen jedenfalls dann zulässig, wenn die Verwertbarkeit der Beteiligung infolge der Abfindungsklausel beeinträchtigt ist. Ob und in welcher Höhe Bewertungsabschläge zulässig sind, kann jedoch nur im Einzelfall festgelegt werden.
Neben der rechtlichen Planung der Unternehmensnachfolge sollte auch bedacht werden, dass im Falle eines plötzlichen Tods das Fehlen von Informationen, welche nur der Unternehmer selbst hat, den Ablauf des Betriebs erschweren können. Es ist daher zu empfehlen, einen "Notfall-Koffer" vorzubereiten. Dieser folgende Unterlagen für folgende Punkte enthalten