Bei mehreren Erben oder kompliziertem Nachlass ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ratsam. Der Artikel gibt eine Einführung zum Thema Testamentsvollstreckung.
Der Erblasser kann durch ein Testament (
Muster) oder durch einen Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB). Dieser hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB).
Jede geschäftsfähige Person kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei kleineren Nachlässen reicht es regelmäßig aus, wenn ein Verwandter oder ein Freund des Erblassers die Testamentsvollstreckung übernimmt. Bei komplizierteren Nachlässen, insbesondere bei Vererbung von Auslandsvermögen oder Gesellschaftsanteilen, empfiehlt sich hingegen die Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Die Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, um geschäftlich unerfahrenen oder überforderten Erben zu helfen. Gerade bei minderjährigen Erben wird dieser Gedanke oft ausschlaggebend sein. Bei mehreren Erben kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers außerdem Streit unter den Erben vermeiden. Hat der Erbe Auflagen oder Vermächtnisse angeordnet, an deren Erfüllung die Erben kein eigenes Interesse haben, kann der Testamentsvollstrecker außerdem die Vollziehung des Willens des Erblassers überwachen.
Ja. Die Testamentsvollstreckung beginnt erst mit der Annahme des Amtes, vgl. § 2202 Abs. 1 BGB. Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, vgl. § 2202 Abs. 2 BGB.
Ja. Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, vgl. § 2202 BGB.
Der Testamentsvollstrecker erhält auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis, vgl. § 2368 BGB. Hiermit kann er sich dann im Geschäftsverkehr, etwa gegenüber Banken und Behörden, legitimieren. Das Testamentsvollstreckerzeugnis genießt öffentlichen Glauben (vgl. § 2368 Abs. 3 i.V.m. § 2366 BGB), d.h. der Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gilt als richtig.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu erfüllen, vgl. § 2203 BGB. Die Art und der Umfang der Aufgaben des Testamentsvollstreckers hängt daher ganz wesentlich von dem im Testament niedergelegten Willen des Erblassers ab.
Immer Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (
mehr Informationen), sofern ihm diese Aufgabe nicht ausdrücklich entzogen wurde, vgl. § 2204 BGB. Die Auseinandersetzungsvollstreckung endet mit der erfolgreichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Die sog. Dauervollstreckung (vgl. § 2209 BG) ist hingegen die Ausnahme. Bei dieser ordnet der Erblasser an, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlaß über längere Zeit verwaltet. Eine Dauervollstreckung ist z.B. sinnvoll, wenn ein unmündiges Kind bis zu seiner Volljährigkeit durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung geschützt werden soll.
Der Testamentsvollstrecker muss die Erbschaftssteuer erklären und vom Erblasser nicht erklärte Steuern nacherklären (
mehr Informatioen).
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung über die Nachlassgegenstände zu verfügen, vgl. § 2205 BGB. Die Erben können hingegen nicht über die Nachlassgegenstände verfügen, vgl. § 2211 BGB.
Soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, kann der Testamentsvollstrecker auch Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen (z.B. einen Kredit aufnehmen), vgl. § 2206 BGB. Der Erblasser kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker ohne jede Einschränkung Verbindlichkeiten für den Nachlass begründen kann, vgl. § 2207 BGB.
Höchstpersönliche Rechte der Erben (z.B. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung des Testaments) kann der Testamentsvollstrecker nicht wahrnehmen.
Ja, aber nur, wenn Sitte und Anstand dies gebieten.
Unverzüglich nach Annahme des Amtes muss der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis erstellen, vgl. § 2215 BGB. Dieses muss die Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, und die bekannten Nachlassverbindlichkeiten aufführen.
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet, § 2216 Abs. 1 BGB. Er muss die Anordnungen des Erblassers befolgen, vgl. § 2216 Abs. 2 BGB.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben Auskunft über den Stand seiner Arbeit geben, § 2218 Abs. 1 BGB i.V.m. § 666 BGB.
Ja. Aber nur wenn der Testamentsvollstrecker diese „offenbar“ nicht mehr zur Erfüllung seiner Obliegenheiten benötigt, vgl. § 2217 BGB.
Bei Dauertestamentsvollstreckung können die Erben jährlich Rechnungslegung verlangen, vgl. § 2218 BGB.
Nein. Das Nachlassgericht wird in wenigen Fällen (z.B. Entlassung des Testamentsvollsreckers aus wichtigem Grund, vgl. § 2227 BGB) und dann auch nur auf Antrag der Erben tätig.
Der Testamentsvollstrecker haftet den Erben für aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden, vgl. § 2219 Abs. 1 BGB. Der Testamentsvollstrecker haftet allerdings dann nicht, wenn die Erben mit dem pflichtwidrigen Handeln einverstanden waren. Auf das Einverständnis des Erblassers kommt es hingegen nicht an, vgl. § 2220 BGB.
Die Ansprüche der Erben gegen den Testamentsvollstrecker verjähren in 30 Jahren (BGH, Urteil vom 18.04.2007 (IV ZR 279/05). Nach dem seit dem 1.1.2010 geltenden Verjährungsrechth gilt die allgemeine Verjährungsfrist für Schadeneersatzansprüche.
Ja. Es sei denn der Erblasser hat im Testament ausdrücklich bestimmt, daß die Tätigkeit unentgeltlich erfolgt, vgl. § 2221 BGB.
Der Erblasser kann die Vergütung im Testament selbst festlegen. Tut er dies nicht, so erhält er eine "angemessene Vergütung", vgl. § 2221 BGB (
mehr Informationen).
In der Regel wird die Vergütung des Testamentsvollstreckers erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig. Der Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Vorschuß. Bei länger dauernder Verwaltung, insbesondere bei Dauervollstreckung, kann der Testamentsvollstrecker allerdings in gewissen Zeitabschnitten eine Vergütung verlangen.
Die Vergütung des Testamentsvollstrecker ist eine Nachlassverbindlichkeit und somit aus dem Nachlaß zu leisten.
Die Kosten der Nachlassabwicklung können vom Nachlasswert abgesetzt werden. Hierunter fallen auch die Kosten des Testamentsvollstreckers bei Abwicklungsvollstreckung. Die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind hingegen nicht abzugsfähig, vgl. § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz.
Regelmäßig endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe erfüllt hat. Sie endet aber auch, wenn eine vom Erblasser gesetzte Frist abgelaufen ist. Diese Frist beträgt regelmäßig maximal 30 Jahre, vgl. 2210 BGB. Des Weiteren endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt kündigt, vgl. § 2226 BGB. Schließlich endet sie durch Tod (§ 2225 BGB), bei Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckung (vgl. § 2225 i.V.m. § 2201 BGB) oder Entlassung des Testamentsvollstreckers (vgl. 2227 BGB).