Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker treffen steuerliche Pflichten im Zusammenhang mit a) vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstandene Steuern, b) der im Rahmen des Erbfalls anfallenden Erbschaftssteuer und c) die nach dem Erbfall während der Testamentsvollstreckung entstehende Steuern. Der Beitrag gibt einen Überblick. 

 

Vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstandene Steuern

Nach § 34 Abgabenordnung (AO) hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht, für den Erblasser die Steuererklärungen zu erstellen (z.B. Einkommensteuer, Schenkungsteuererklärung) und anfallende Steuern auszugleichen. Hat es der Erblasser versäumt, eine Steuererklärung fristgemäß abzugeben, muss der Testamentsvollstrecker dies nachholen. Außerdem trifft den Testamentsvollstrecker die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO.

 

Unabhängig von der Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 45 Abs. 1 AO i.V.m. § 2213 Abs. 1 BGB haftet der Testamentsvollstrecker gemäß § 69 AO für die Erfüllung steuerlicher Pflichten, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden oder auch nur erfüllt werden können. Allerdings hat der BFH für die Einkommensteuer des Erblassers klargestellt worden, dass es nicht Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Erben zu erfüllen, wenn die Erben feststehen und die Eigentumsverhältnisse am Nachlass geklärt sind.


Neben der Anzeige- und Berichtigungspflicht obliegen dem Testamentsvollstrecker auch die Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 93 AO.


Erbschaftssteuer

Nach § 31 Abs. 5 ErbStG ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, die  Erbschaftssteuererklärung zu fertigen und die Erbschaftsteuer an das Finanzamt abzuführen. Bei einer Pflichtverletzung haftet er persönlich. 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)