Nach dem Trauerfall sind neben der Trauerarbeit eine Vielzahl von Erledigungen zu machen. Schon bald nach dem Todesfall folgt alsbald die Testamentseröffnung. Hier die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema.
Als Testamentseröffnung bezeichnet man das Verfahren, bei welchem den Beteiligten der Inhalt des Testaments sämtliche Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Das Nachlassgericht prüft bei der Testamentseröffnung nicht, ob das Testament wirksam ist. Dies geschieht im
Erbscheinverfahren.
Zuständig für die Testamentseröffnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (Nachlassgericht). In Baden-Württemberg ist hiervon abweichend der verwahrende Notar zuständig. Hatte er in Deutschland keinen Wohnsitz, ist das
Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Sobald dem Nachlassgericht der Todesfall zur Kenntnis gekommen ist (z.B. vom Standesamt), wird von Amts wegen tätig. Es bestimmt alsbald einen Termin zur Eröffnung des Testamentes. Zu diesem Termin werden alle "Beteiligten" geladen. Beteiligte sind z.B. Erben, Vermächtnisnehmer,
Testamentsvollstrecker und
Pflichtteilsberechtigte.
Auf Verlangen wird jedem Beteiligten das Testament in diesem Eröffnungstermin zur Einsichtnahme vorgelegt und eine beglaubigte Abschrift des Testaments überlassen. Eine solche Abschrift des Testamentes kann unter Umständen bei nachfolgenden Verhandlungen mit Banken oder Versicherungen hilfreich sein und in Zusammenhang mit dem Eröffnungsprotokoll den Erben in den Verhandlungen als Berechtigten legitimieren. Zuweilen bestehen die Kreditinstitute jedoch auf der Vorlage eines Erbscheins.
In der Praxis unterbleibt die Ladung oftmals. Dies hat für die Beteiligten keine negativen Konsequenzen. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament oder der Erbvertrag auch ohne Anwesenheit der Beteiligten. Die Eröffnung wird dann nur auf dem Testametn vermerkt und über die Testamentseröffnung ein Protokoll angefertigt. Anschließend wird den Beteiligten eine Abschrift des Protokolls und der eröffneten Schriftstücke zugesendet.
Durch die Testamentseröffnung wird der Inhalt des Testaments den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Es wird aber nicht entschieden, wer Erbe ist. Gleichwohl hat die Testamentseröffnung auch rechtliche Bedeutung, da da mit dem Zeitpunkt, in welchem die Testamentseröffnungsurkunde dem Erben zugestellt worden ist, die Frist zur
Ausschlagung beginnt.
Die eröffnete letztwillige Verfügung bleibt in der Verwahrung des Nachlassgerichtes. Jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann dort Einsicht nehmen oder eine Abschrift des Testaments oder Erbvertrags verlangen.