Die strafbefreiende Selbstanzeige

Eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO gibt dem Täter einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit, sich Straffreiheit zu verschaffen. Diese Strafbefreiung ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden, so dass der Täter bei unsachgemäßer Selbstanzeige Gefahr läuft, statt der erhofften Strafbefreiung am Ende wegen Steuerhinterziehung verurteilt zu werden. Der Artikel gibt eine Einführung in die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO.

 

Wie muss ich eine strafbefreiende Selbstanzeige formulieren?

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist gegenüber den in § 6 Abs. 2 AO benannten Finanzbehörden abzugeben. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Aus der Selbstanzeige muss aber klar hervor gehen, für welchen Sachverhalt der Anzeigende Strafbefreiung wünscht. Die Schilderungen des Sachverhalts müssen so ausführlich sein, dass die Finanzbehörden ohne weitere Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären können. Gleichzeitig müssen unrichtige Angaben berichtigt und unvollständige oder fehlende Angaben ergänzt werden.

 

Tipp: Es sollte vermieden werden, sich selbst als Straftäter zu bezeichnen. Andernfalls läuft der Anzeigende Gefahr, trotz wirksamer Selbstanzeige gemäß § 235 AO Hinterziehungszinsen zahlen zu müssen.

 

Wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen?

Gemäß § 371 Abs. 2 AO tritt Straffreiheit insbesondere dann nicht ein, wenn die Finanzbehörde bereits vorstellig geworden ist, ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde und dem Beschuldigten dies bekannt gegeben worden ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.  

 

Müssen die Steuern nachgezahlt werden?

Nach § 371 Abs. 3 AO setzt die Straffreiheit außerdem voraus, dass die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von den Finanzbehörden bestimmte angemessenen Frist nachentrichtet werden. Notfalls muss ich der  Anzeigenerstatter innerhalb einer angemessenen Frist einen Kredit beschaffen.

 

Wie weit geht die strafbefreiende Wirkung?

Strafbefreiung tritt nur im Hinblick auf die in § 370 AO genannten Taten ein. Andere Steuerstraftaten, wie z.B. Steuerhehlerei oder eine bandenmäßige Steuerhinterziehung werden nicht erfasst. Zu beachten ist außerdem, dass zusammen mit der Steuerstraftat oft auch andere Straftaten begangen werden, z.B. Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung, für die keine Straffreiheit greift.

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)