Hat der Erblasser keine Steuererklärungen abgegeben, obwohl er hierzu verpflichtet war, sind seine Erben nach § 149 AO verpflichtet, die Steuererklärung nachzuholen. Er ist außerdem nach den §§ 90 ff. AO zur Ermittlung des Sachverhalts, zur Auskunft und zur Vorlage von (Bank-)Unterlagen, Urkunden und Wertsachen verpflichtet und muss ggf. eine Betriebsprüfung für Zeiträume vor dem Erbfall hinsichtlich der Verhältnisse des Erblassers hinnehmen (BFH v. 9. 5. 1978, VII R 96/75, BStBl II 1978, 201, BeckRS 1978, 22004464).
Hat der Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben, so ist der Erbe nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO in der Regel verpflichtet, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärungen des Erblassers richtig zu stellen. Dies hat ohne schuldhaftes zögern zu geschehen.
Voraussetzung der Berichtigungspflicht ist, dass der Erbe positive Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung des Erblassers hat; Erkennenmüssen oder Erkennenkönnen reicht nicht aus (vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Juli 2005, § 153 Tz. 12).
Der Erbe muss auch erkannt haben, dass durch die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Erklärung eine Steuerverkürzung eingetreten ist bzw. eintreten kann.
Allein der Umständ, dass der Erblassers im Ausland ein Konto hatte (z.B.
Schweiz), begründet noch keine Verpflichtung nach § 153 AO. § 153 AO begründet auch keine Pflicht für den Erben, nach Unrichtigkeiten zu suchen. In den vorgenannten Fällen besteht für den Erben die Möglichkeit der
Selbstanzeige (§ 371 AO).