Schenkungssteuer - Freibeträge (neues Recht)

Die Freibeträge der deutschen Schenkungssteuer und der deutschen Erbschaftsteuer sind im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Nachfolgend wird das seit dem 1.1.2009 gültige Recht.

 

Allgemeiner Freibetrag gemäß § 16 ErbStG

Der sog. allgemeinen Freibetrag, der jedem Begünstigten zusteht, ergibt sich aus folgender Tabelle: 

  

&nb

 Der Erwerber ist

Betrag

Ehegatte

500.000

Geschiedener Ehegatte

20 000

Eingetragener Lebenspartner

500.000

Kinder und Stiefkinder

400 000

Kinder eines vorverstorbenen Kindes

400 000

Andere Abkömmlinge des Erblassers

200 000

Geschwister des Erblassers

20 000

Nichten und Neffen

20 000

Stiefeltern

20 000

Schwiegereltern

20 000

Schwiegerkinder

20 000

Alle anderen

20 000

 

Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht

Bei Opens internal link in current windowbeschränkter Steuerpflicht beträgt der Freibetrag nur EUR 2.000, sofern sich aus einem Doppelbsteuerungsabkommen nichts anderes ergibt.

 

Erneuert sich der Freibetrag?

Nach § 14 ErbStG sind mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen. Anders ausgedrückt: der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre.

 

Wie kann ich Schenkungssteuer sparen?

Es gibt zahlreiche Schlupflöcher (Opens internal link in current windowTips und Tricks)!

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

Kontakt: Sollten Sie eine verbindliche Rechtsauskunft wünschen, nehmen Sie bitte KONTAKT mit uns auf.

 

2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)