Die Freibeträge der deutschen Schenkungssteuer und der deutschen Erbschaftsteuer sind im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Nachfolgend wird das seit dem 1.1.2009 gültige Recht.
Der sog. allgemeinen Freibetrag, der jedem Begünstigten zusteht, ergibt sich aus folgender Tabelle:
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Der Erwerber ist | Betrag |
Ehegatte | 500.000 |
Geschiedener Ehegatte | 20 000 |
Eingetragener Lebenspartner | 500.000 |
Kinder und Stiefkinder | 400 000 |
Kinder eines vorverstorbenen Kindes | 400 000 |
Andere Abkömmlinge des Erblassers | 200 000 |
Geschwister des Erblassers | 20 000 |
Nichten und Neffen | 20 000 |
Stiefeltern | 20 000 |
Schwiegereltern | 20 000 |
Schwiegerkinder | 20 000 |
Alle anderen | 20 000 |
Bei
beschränkter Steuerpflicht beträgt der Freibetrag nur EUR 2.000, sofern sich aus einem Doppelbsteuerungsabkommen nichts anderes ergibt.
Nach § 14 ErbStG sind mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen. Anders ausgedrückt: der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre.
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Tips und Tricks)!