Die Freibeträge der deutschen Schenkungssteuer und der deutschen Erbschaftsteuer sind im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Nachfolgend wird das bis zum 1.1.2007 bzw. 1.1.2009 (Rückwirkungsoption!) gültige Recht dargestellt.
Der sog. allgemeinen Freibetrag, der jedem Begünstigten zusteht, ist bei Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer gleich.
Steuerklasse | Begünstigter ist ... | Freibetrag in EURO |
I | der Ehegatte | 307.000 |
I | ein Kind oder Stiefkind | 205.000 |
I | ein Kinder verstorbener Kinder oder Stiefkinder | je 205.000 |
I | ein Kinder lebender Kinder oder Stiefkinder oder anderer Abkömmling der Kinder oder Stiefkinder | je 51.200 |
I | ein Elternteil und Vorelternteil | je 51.200 |
II | ein Geschwister oder Abkömmling ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | je 10.300 |
III | ein anderer Erwerber, der hier nicht genannt wurde | je 5.200 |
Vorsicht bei Wohnort im Ausland! Die Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Beschränkt Steuerpflichtige haben nur einen Freibetrag von EURO 1.100,00! Daher ist in diesem Fall auf jeden Fall Vorsorge zu treffen (
Tips und Tricks)!
Zusätzlich zu dem allgemeinen Freibetrag steht Ehegatten und Kindern im Erbfall der Versorgungsfreibetrag zu. Dieser Freibetrag wird um den Kapitalwert von steuerfreien Hinterbliebenenbezügen gekürzt und ist bei Kindern in seiner Höhe altersabhängig.
Begünstiger ist .... | Versorgungsfreibetrag |
der Ehegatte | 256.000 Euro |
ein Kind bis zu 5 Jahren | 52.000 Euro |
ein Kind bis zu 10 Jahren | 41.000 Euro |
ein Kind bis zu 15 Jahren | 30.700 Euro |
ein Kind bis zu 20 Jahren | 20.500 Euro |
ein Kind bis zu 27 Jahren | 10.300 Euro |
Für Personen der Steuerklasse I sind Hausrat und Kleidung bis zu einem Betrag von 41.000 Euro steuerfrei. Übersteigt der Wert dieser Gegenstände EURO 41.000, ist nur der übersteigende Wert zu versteuern. Bei sonstigen beweglichen Gegenständen (Kunst, Schmuck, Auto etc.) liegt der Freibetrag in der Steuerklasse I bei 10.300 Euro. In der Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag nur von 10.300 Euro Hausrat und anderen Gegenständen.Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Es gibt zahlreiche Schlupflöcher (
Tips und Tricks)!