Der Artikel beantwortet Fragen zum Thema Pflichtteilsverzicht und Verzicht auf den Pflichtteil.
Ja. Beim
Erbverzicht wird auf das gesetzliche Erbrecht insgesamt verzichtet. Beim Pflichtteilsverzicht wird hingegen nur auf den Pflichtteil verzichtet, so dass der Verzichtetende gleichwohl Erbe werden kann.
Von einem Pflichtteilsverzicht spricht man nur dann, wenn der Verzicht vor dem Erbfall erklärt wird. Ist der Erbfall hingegen schon eingetreten und damit der Pflichtteilsanspruch entstanden, kann nur noch auf den Pflichtteilsanspruch verzichetet werden.
Erklärungsempfänger vor dem Erbfall ist der Erblasser. Nach dem Erbfall ist die Erklärung gegenüber den Berechtigten, also den Erben, zu erklären.
Der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Form, vgl. § 2348 BGB (
Muster). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solcher Pflichtteilsverzicht auch durch Auslegung einem Erbvertrag zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erblasser entnommen werden. Auch im Fall des (generellen) Erbverzichts (§§ 2346 ff. BGB). Nicht der notariellen Form bedarf der Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Eintritt des Erbfalls. Der Verzicht auf den Pflichtteil nach Eintritt des Erbfalls kann sogar mündlich erklärt werden. Aus Gründen der Beweissicherung sollte er allerdings schriftlich erfolgen (
Muster).
Der Verzichtende hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Wird er nicht testamentarisch
enterbt, wird er aber dennoch Erbe. Dementsprechend erhöht der Pflichtteilsverzicht auch nicht den Pflichtteil der anderen Erben.
Der Pflichtteilszicht ist flexibler als der
Erbverzicht. So kann z.B. bestimmt werden, dass einzelne Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden.
Möglich ist die Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (vgl. Palandt / Edenhofer Überbl. V. § 2346 Rn 7).
Ein erklärter Pflichtteilsverzicht kann nach § 119 ff. BGB angefochten werden. Nach dem Tod ist die Anfechtung allerdings ausgeschlossen (vgl. Palandt / Edenhofer Überbl. V. § 2346 Rn 7).