Bei einem Erbfall oder einer Schenkung besteht eine Steuererklärungspflicht nur, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt aufgefordert wurde, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG eine Steuererklärung abzugeben. Die Aufforderung muss innerhalb der ungehemmten Festsetzungsfrist ergehen, um anlaufhemmende Wirkung zu entfalten. Allerdings besteht eine Pflicht, den Erwerb anzuzeigen. Allerdings ist der Erwerber bzw. Schenkende zur
Anzeige des Erwerbsvorgangs verpflichtet.