Nachfolgend werden die am öftesten gestellten Fragen zum Thema Bankkonto im Erbfall beantwortet.
Der Tod des Kontoinhabers bewirkt keine Kontosperre. Auch nach dem Tod des Kontoinhabers werden von dem Kontoinhaber erteilte Überweisungsaufträge ausgeführt. Insbesondere laufen Daueraufträge weiter.
Mit dem Tod des Kontoinhabers treten seine Erben in alle Rechten und Pflichten des Erblasser ein, § 1922 BGB. Dies gilt auch für ein Konto.
Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers. Vererbt wird nur der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand. Ist nicht mehr aufklärbar, wie hoch dieser Teil ist, wird nach § 430 BGB vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben berechtigt war.
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach der Nachweis der Erbenstellung nur durch
Erbschein erbracht werden könnte. Oftmals ist diese Frage aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank geregelt. Hiernach kann der Nachweis der Berechtigung meist nur durch Erbschein, Testamemtsvollstreckerzeugnis und notarielles Testament / Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll geführt werden (eine Bank, die trotz Vorlage eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll einen Erbschein verlangt, macht sich schadenersatzpflichtig, vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2005, Az.: XI ZR 311 / 04). Kann der Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgen und haben die Erben auch keine Vollmacht über den Tod hinaus, muß ein Erbschein eingeholt werden.
Dies hängt davon ab, ob es sich um ein sog. „Oder – Konto“ oder ein „Und – Konto“ handelt. Von einem Oder-Konto spricht man, wenn nach dem Kontovertrag jeder Kontoinhaber allein und unbeschränkt verfügungsberechtigt ist. Stirbt bei einem „Oder – Konto“ ein (Mit-) Kontoinhaber, kann der überlebende Kontoinhaber über das Konto verfügen. Allerdings ist er gegenüber den Erben u.U. zum Ausgleich verpflichtet.
Bei einem Und-Konto sind sämtliche Kontoinhaber nur gemeinsam verfügungsbefugt. Stirbt einer der Kontoinhaber, kann der überlebende Kontoinhaber nur mit Zustimmung der Erben des Verstorbenen über das Konto verfügen.
Mehrere Erben bilden eine
Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen. Praktisch bedeutet das, dass alle Miterben einen Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung unterschreiben müssen.
Der Kontoinhaber erstellt zu Lebzeiten bei seiner Bank eine Kontovollmacht (
Muster) für eine Vertrauensperson die dann auch nach seinem Tod Gültigkeit behalten soll. Gleichfalls möglich ist die Erstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus geltend und mit der auch Bankgeschäfte ausdrücklich erlaubt sind. Sinnvoll kann auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sein.
Zur Erteilung der Kontovollmacht sollte das Kreditinstitut aufgesucht werden, damit spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung vermieden werden.
Der Erbe kann nach dem Erbfall eine Vollmacht oder die alleinige Verfügungsbefugnis (ODER - Konto) widerrufen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft kann auch ein einzelner Erbe ausnahmsweise die erteilte Vollmacht bzw. die alleinige Verfgügungsbefugnis widerrufen.
Die Bank kann von den Erben, welche die Vollmacht widerrufen oder die alleinige Verfügungsmacht (ODER - Konto!) wollen, aufgrund der Allgemeinen Bankbedingungen die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ansonsten ist der Widerruf der Bank gegenüber unwirksam. Die Bank kann in diesem Fall an den Bevollmächtigten auszahlen, ohne zu haften. Eine Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Vollmachtsmißbrauch offensichtlich ist (vgl. BGH, NJW 1995, 250).
Der Bevollmächtigte darf über das Konto zu seinen Gunsten nur dann verfügen, wenn dies mit dem Vollmachtgeber vereinbart war. Grundsätzlich wird nämlich mit einer Vollmacht nur bezweckt, dass beim Erbfall keine Blockade des Kontos eintritt. Unabhängig von solchen Vereinbarungen kann der Bevollmächtigte gegenüber dem Kreditinstitut ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht von ihr Gebrauch machen. Das Kreditinstitut ist grundsätzlich nicht verpflichet zu prüfen, ob der Vollmachtgeber hiermit einverstanden ist.
Nutzt der Bevollmächtigte die Vollmacht, obwohl dies nicht im Sinn des Erblassers ist, so kann er sich unter Umständen nach § 266 StGB (Untreue) strafbar machen.
Viele Banken bieten eigene Formulare für Kontovollmachten oder Vorsorgevollmachten an. Wird eine Vollmacht auf andere Weise erteilt (
Muster) , wird oftmals auf die bankeigenen Vollmachtsformulare verwiesen. Die Bank kann allerdings die Auszahlung vom Erblasserkonto nicht nur deshalb verweigern, weil kein bankeigenes Vollmachtsformular verwendet wurde oder die Vollmacht nicht notariell beglaubigt oder beurkundet ist.
Wenn Sie sich nicht selbst strafbar machen wollen, sollten Sie das Schwarzgeld nachversteuern (
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Nein. Im Erbfall kann man tatsächlich vom "gläsernen Steuerzahler" sprechen (
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Bei Konten im Ausland gelten besondere Regeln. In vielen Ländern, z.B. Spanien, werden Vollmachten über den Tod hinaus nicht akzeptiert. In anderen Ländern (z.B. Schweiz) unterliegen Vollmachten auf den Tod der Form letztwilliger Verfügungen (z.B. Testament), was oft zur Unwirksamkeit führt. Daher ist es oftmals erforderlich, im Ausland eine Nachlassabwicklung durchzuführen (
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