Gemäß § 1371 Abs. 1 BGB erhält der überlebende Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, ¼ des Nachlasses als pauschalisierten Zugewinnausgleich. Der Anspruch nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht den gesetzlichen Erbteil. Ist ausländisches Erbrecht aber deutsches Güterrecht anzuwenden, so besteht die Gefahr, dass der Ehegatte mehr erhält, als ihm bei Rechtseinheit zukäme. Für die Lösung dieses Konflikts wurden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansätze entwickelt:
a) Der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB wird erbrechtlich qualifiziert.
b) Der Zugewinnausgleich des § 1371 Abs. 1 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn deutsches Güter- und Erbstatut gelten (vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68).
c) Der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB sei güterrechtlicher Natur. Führe das Nebeneinander des ausländischen Erbstatuts mit dem inländischen Güterstatut zu unbilligen Ergebnissen, so sei eine Anpassung derart vorzunehmen, dass der Berechtigte mindestens bzw. höchstens das erhalte, was ihm bei vollständiger Anwendung jeder der beiden Rechte zustünde (so Mankowski Rn. 378; Palandt/Heldrich aaO, Rn. 26; Ermann/Hohloch aaO Rn. 37; Soergel/Schurig, BGB. 12. Aufl., § 1931 Rn. 39; vgl. auch OLG Hamm IPrax 1994, 49).