Internationales Erbrecht (IPR) - Deutschland

Das deutsche internationale Privatrecht ist im “Einführungsgesetz zu Bürgerlichen Gesetzbuch” (EGBGB) geregelt.Nach Opens internal link in current windowArt. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Auf den letzten Wohnort kommt es nicht an. Auch auf die Belegenheit der beweglichen und unbeweglichen Nachlassgegenstände kommt es nicht an („Prinzip der Nachlasseinheit“). 

 

Beispiel:

War der Erblasser deutscher Staatsangehöriger wenden deutsche Gerichte deutsches Erbrecht auch dann an, wenn der Erblasser seit 20 Jahren in Kanada lebte. Deutsches Erbrecht wird sowohl auf den in Deutschland belegenen Nachlass, als auch auf bewegliches und unbewegliches Vermögen in Kanada angewandt.

  

Nach Art. 4 EGBGB schließt ein Verweis auf das Recht eines anderen Staates dessen internationales Privatrecht ein. Verweist das fremde Recht auf deutsches Recht zurück, ist deutsches Sachrecht (Erbrecht) anzuwenden.

 

Beispiel:

War der Erblasser südafrikanischer Staatsbürger, ist nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB südafrikanisches Recht anzuwenden. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz / domicile in Deutschland, verweist das südafrikanische IPR im Hinblick auf das bewegliche Vermögen des Erblassers auf deutsches Recht zurück. Im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen verweist das südafrikanische IPR hingegen nicht zurück, so dass südafrikanisches Erbrecht insoweit Anwendung findet (Nachlassspaltung).

 

Ausnahmen vom Prinzip der Nachlasseinheit

Nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB kann der Erblasser in der Form einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen im Hinblick auf im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Erbrecht zu wählen.Nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB beziehen sich  Verweisungen nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Regeln des Common law, wonach Immobilien ausnahmsweise nach der „lex rei sitae“ vererbt werden und nicht nach dem Recht des letzten domicile solche „besonderen Vorschriften“. Aus diesem Grund wenden deutsche Gerichte das Recht des Lageortes im Hinblick auf Auslandsimmobilien an, wenn das ausländische IPR die Anwendung der „lex rei sitae vorschreibt“.

 

Beispiel:

War der Erblasser deutscher Staatsbürger und besaß er unbewegliches Vermögen in England wenden deutsche Gericht im Hinblick auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen in Deutschland deutsches Erbrecht an, aber englisches Erbrecht im Hinblick auf das in England belegene unbewegliche Vermögen.

Informationen zum internationalen und ausländischen Erbrecht (z.B. Opens internal link in current windowUSA, Opens internal link in current windowKanada, Opens internal link in current windowSpanien) finden Sie Opens internal link in current windowhier.

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)