Mit dem Tod des Erblassers gehen sämtliche Vermögensgegenstände, aber auch alle Verbindlichkeiten (z.B. Darlehensschulden), des Erblassers automatisch auf die Erben über. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (vgl. § 1967 BGB). Diese Haftung ist dabei zunächst nicht auf den ererbten Nachlass beschränkt, sondern der Erbe haftet auch mit seinem eigenen Vermögen.
Erkennt der Erbe frühzeitig, dass die Verpflichtungen die Vermögenswerte übersteigen (=überschuldeter Nachlass), so sollte er die Erbschaft ausschlagen (
mehr Informationen), da er sonst auch mit seinem privaten Vermögen haftet. Hat er die Annahme erklärt, so kann er nicht mehr ausschlagen. Hat er sich allerdings bei der Annahme geirrt, kann der die Annahme anfechten (
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Aber auch nach der Annahme der Erbschaft kann er die Haftung beschränken. So kann der Erbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern (sog. Dreimonatseinrede). In dieser Zeit kann sich der Erbe einen Überblick über den Nachlass verschaffen.
Eine dauerhafte Haftungsbeschränkung auf den Nachlass und damit Schutz des eigenen Vermögens kann der Erbe herbeiführen, indem er die Anordnung einer gerichtlichen Nachlassverwaltung oder bei Überschuldung des Nachlasses ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt (§ 1975 BGB). Reicht der Nachlasses noch nicht einmal aus, um die Kosten der der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahren abzudecken, so kann der Erbe die sogenannte Dürftigkeitseinrede geltend machen. Seine Haftung beschränkt sich dann auf den Nachlass.
Sofern unklar ist, ob weitere Gläubiger existieren, sollte ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden (§ 1970 BGB), mit welchem diese aufgefordert werden ihre Forderungen anzumelden. Gegenüber Nachlassgläubigern, die sich in diesem Aufgebotsverfahren mit ihren Forderungen nicht gemeldet haben und die durch gerichtliches Urteil ausgeschlossen wurden, kann der Erbe seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken. Auch ohne die Durchführung eines Aufgebotverfahrens kann der Erbe Gläubiger auf den Nachlass verweisen, wenn diese ihre Forderung erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Erbfall geltend gemacht haben und der Erbe diese Forderung nicht kannte.
Haben die Angehörigen nach dem Tod des Erblassers im eigenen Namen Aufträge erteilt (z.B. Beerdigung), so haften sie unabhängig von einer Ausschlagung. Im Falle der Kosten der Beerdigung kann aber auch bei fehlender Beauftragung eine Haftung vorliegen, z.B. ist der Ehegatte verpflichtet, für die Kosten der Beerdigung aufzukommen.