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Das Güterstatut nach deutschem internationalen Privatrecht (IPR)

Art. 15 EGBGB normiert den  Grundsatz des Gleichlaufs von Güterstatut und Ehestatut, wobei sich aus dem Haager Ehewirkungs- und Haager Güterrechtsübereinkommen (nur Altfälle, da zum 23.08.1987 gekündigt) sowie bilaterale Staatsverträgen etwas Anderes ergeben kann.

Allerdings ist eine Rechtswahl möglich. Nach Art. 15 (2) EGBGB können die Ehegatten

 

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 22. 2. 1983, 1 BvL 17/81 (NJW 1983, 1968) Art. 15 EGBGB a. F., wonach das Heimatrecht des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung anzuwenden war, wegen Verstoßes gegen Art. 3 II für nichtig erklärt. Art. 15 EGBGB a.F. war damit gemäß 117 I GG am 01.04.1953 außer Kraft getreten. Mit Beschluss vom 9.4.1983 eine Anwendung des Altrechts für Altfälle abgelehnt. Der hierdurch eingetretene Rechtsunsicherheit für die Zeit zwischen dem 01.04.1953 und dem 9.4.1983 wurde durch Art. 220 III S. 1-4. EGBGB Rechnung getragen. Art. 220 Abs. 3 EGBGB lautet wie folgt:

„Die güterrechtliche Wirkung von Ehen, die nach dem 31. 3. 1953 und vor dem 9. 4. 1983 geschlossen worden sind, unterliegen bis zum 8. 4. 1983

 

(1) dem Recht des Staates, den beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten, sonst

 

(2) dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nachdem sie einen Ehevertrag geschlossen haben, hilfsweise

 

(3) dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte.

 

Für die Zeit nach dem 8. 4. 1983 ist Art. 15 anzuwenden. Dabei tritt für Ehen, auf die vorher Satz 1 Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunktes der Eheschließung der 9. 4. 1983.“

 

 

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

 

Kontakt: Sollten Sie eine verbindliche Rechtsauskunft wünschen, nehmen Sie bitte KONTAKT mit uns auf.

 

2009 © Jan-Hendrik Frank