Bei Gütergemeinschaft ist das Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau gemeinschaftliches Vermögen bzw. Gesamtgut (§ 1416 I BGB). Beim Tod eines Ehepartners wird die Gütergemeinschaft beendet und der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt in seinen Nachlass (§ 1482 Abs. 1 BGB). Das Gesamtgut steht mit dem Tod eines Ehegatten einer Gesamthandsgemeinschaft zu (§§ 1471 II, 1419 BGB), über die eine Auseinandersetzung stattzufinden hat. An die Stelle des verstorbenen Ehegatten treten dessen Erben.
Vorab erhält der überlebende Ehegatte aus der Auseinandersetzung der Gütermeinschaft ½ des Nachlasses. Gemäß § 1931 I BGB erhält er dazu noch ¼ von der anderen Hälfte, also 1/8 vom gesamten Vermögen. Insgesamt erhält der überlebende Ehegatte also 5/8 des gemeinsamen Vermögens. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, erhält der überlebende Ehegatte gleichwohl 1/2 des gemeinsamen Vermögens im Wege der Auseinandersetzung. Außerdem erhält er den gesetzlichen Pflichtteil, also 1/2 des gesetzlichen Erbteils.