Gemäß § 1363 BGB leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Eigentum der Eheleute verschmelzen nicht zu gemeinschaftlichen Eigentum. Auch während der Ehe erworbene Vermögenswerte sind nicht gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, es sei denn aus dem Vertragsverhältnis mit dem Dritten ergibt sich etwas anderes. Allerdings ist der Vermögenszuwachs der Eheleute bei Ende der Ehe (z.B. durch Tod oder Urteil) auszugleichen.