Neben den allgemeinen Zuständigkeiten ist das Amtsgericht Schöneberg im Bereich des Erbrechts von besonderer Bedeutung:
Nach § 73 Abs. 1 FGG ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte er keinen Wohnsitz, ist das Gericht seines letzten Aufenthalts zuständig. Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalles im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig, vgl. § 73 Abs. 2 FGG. Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt, so ist jedes Gericht zustädig, in dem sich Nachlassgegenstände befinden.
Das Standesamt, welches den Tod einer Person beurkundet hat, informiert das Standesamt, dass die Geburt eines Kindes beurkundet hat (Geburtsstandesamt). Außerdem wird das Geburtsstandesamt informiert, wenn diese Person Verfügungen von Todes wegen (z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag) in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts gegeben hat (Verwahrungsanzeige). Hierdurch wird sichergestellt, dass in amtliche Verwahrung genommene Verfügungen von Todes wegen nach dem Tod des Erblassers an das zuständige Nachlassgericht gelangen und dort eröffnet werden können.
Wenn eine Geburt nicht in Deutschland beurkundet wurde, übernimmt das Amtsgericht Berlin Schöneberg - Hauptkartei für Testamente - die Funktion des Geburtsstandesamts.
Amtsgericht Schöneberg
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