Erbrecht Fristen

Verjährung von erbrechtlichen Forderungen

 

Tatbestand

Frist

Beginn des Fristlaufs

Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer gemäß § 2018 BGB

30 Jahre, §§ 2026, 197 I Nr. 2 BGB

Ab Erlangung des Besitzes durch den Erbschaftsbesitzer

Anspruch auf Opens internal link in current windowPflichtteil gemäß § 2303 BGB

3 Jahre, § 2332 BGB

Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall; in jedem Fall aber nach dreißig Jahren; für Erbfälle ab dem 1.1.2010: ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde

Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Erben bei beeinträchtigenden Schenkungen gemäß § 2325 BGB

3 Jahre, § 2332 BGB

Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall; für Erbfälle ab dem 1.1.2010: ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB

3 Jahre, § 2332 BGB

Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall; für Erbfälle ab dem 1.1.2010: ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde

Vermächtnisanspruchs gemäß § 2174 BGB

30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Ab Erbfall; für Erbfälle ab dem 1.1.2010: ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde

Erbvertrag und gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testmament: Verjährung des Anspruchs gegen den Erben auf Ergänzung der Erbschaft bei beeinträchtigender Schenkung in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemäß § 2287 Abs. 1 BGB

3 Jahre, § 2287 Abs. 2 BGB

Ab Erbfall

 

 

Verjährung von Forderungen bei lebzeitiger Schenkung

 

Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkenden, § 528 BGB

10 Jahre, § 529 BGB

Zeitdauer zwischen Eintritt der Bedürftigkeit und Verarmung

Rückforderung der Schenkung wegen Undank, § 530 BGB

1 Jahr, § 532 BGB

Kenntnis von dem Ereignis (grober Undank)

 

 

Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen

Opens internal link in current windowUnwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen

  

Unwirksamkeit eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses bei Nichteintritt der Bedingung

30 Jahre (§ 2162 BGB)

Erbfall

Anfechtung des Erbvertrages (§ 2281 BGB)

 

 

 

 

1 Jahr (§ 2283 BGB)

Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft. Bei Anfechtung wegen Drohung mit Beendigung der durch die Drohung herbeigeführten Zwangslage.

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft durch Pflichtteilsberechtigten, gemäß § 2308 BGB

6 Wochen (§ 2308 Abs. 2 BGB i.V.m. )

 

 

 

Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten.

Anfechtung eines Testamentes 

 

 

 

1 Jahr; in jedem Fall aber nach30 Jahren, § 2082 BGB

Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund.

Unwirksamkeit eines Nottestaments bei Weiterleben des Testierenden

3 Monate. § 2252 BGB

Errichtung des Nottestament

 

 

Eröffnung des Testaments

Opens internal link in current windowEröffnung des Testaments

 

Eröffnung des Testaments, welche sich in öffentlicher Verwahrung befindet, bei Ungewissheit über Fortleben des Testierenden (§ 2263 a BGB)

30 Jahre, § 2263 a BGB

Verwahrungsnahme

 

 

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

 Opens internal link in current windowAnnahme und Ausschlagung der Erbschaft

  

Ausschlagung der Erbschaft

6 Wochen, § 1944 Abs. 1 BGB

Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft; nicht aber vor Eröffnung des Testaments

Ausschlagung der Erbschaft bei Aufenthalt oder alleinigem Wohnsitz des Erblasser im Ausland

6 Monate, § 1944 III BGB

Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft; nicht aber vor Eröffnung des Testaments

Anfechtung der Annahme/Ausschlagung der Erbschaft

6 Wochen, § 1954 Abs. 1 BGB

Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft oder Ende der Zwangslage bei Drohung

Anfechtung der Ausschlagung oder der Versäumung der Ausschlagungsfrist bei alleinigem Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers im Ausland

6 Monate, § 1954 Abs. 2 BGB

Kenntnis des Anfechtungsgrundes

 

 

Haftung der Erben

Opens internal link in current windowHaftung der Erben

 

Anmeldung der Forderungen gegen den Nachlass durch Nachlassgläubiger

 

 

 

6 Monate, § 2061 BGB

Letzten Einrückung im jeweiligen Blatt

Anmeldung der Erbrechte nach öffentlicher Aufforderung 

 

 

3 Monate, § 1965 BGB

Ab Ablauf der Anmeldefrist

Antrag auf Nachlassverwaltung durch Nachlassgläubiger 

 

 

2 Jahre, § 1981 BGB

Annahme der Erbschaft

 

 

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Opens internal link in current windowErbschafts- und Schenkungsteuer

  

Berücksichtigung früherer Erwerbe, § 14 ErbStG

10 Jahre, § 14 ErbStG

Vertragserfüllung Entreicherung

Anzeige der Erbschaft, § 30 ErbStG

3 Monate, § 30 Abs. 1 ErbStG

Ab Kenntniserlangung von dem Anfall des Erwerbs

 

 

 Weiteres

 

Erklärung in einen Mietvertrag eintreten zu wollen

1 Monat, § 563 BGB

Kenntnis vom Tod

Geldendmachung des Vorkaufsrechts des Miterben bei Verkauf eines Erbteils, § 2034, Abs. 2 BGB

2 Monate, § 2034, Abs. 2 BGB

Kenntnis von dem Verkauf

Nachlassverwaltung durch Testamentsvollstrecker gemäß §§ 2209

30 Jahre, § 2210 BGB

Eintritt des Erbfalls

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

Kontakt: Sollten Sie eine verbindliche Rechtsauskunft wünschen, nehmen Sie bitte KONTAKT mit uns auf.

 

2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)