Tatbestand | Frist | Beginn des Fristlaufs |
Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer gemäß § 2018 BGB | 30 Jahre, §§ 2026, 197 I Nr. 2 BGB | Ab Erlangung des Besitzes durch den Erbschaftsbesitzer |
Anspruch auf | 3 Jahre, § 2332 BGB | Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall; in jedem Fall aber nach dreißig Jahren; für Erbfälle ab dem 1.1.2010: ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde |
Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Erben bei beeinträchtigenden Schenkungen gemäß § 2325 BGB | 3 Jahre, § 2332 BGB | Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall; für Erbfälle ab dem 1.1.2010: ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde |
Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB | 3 Jahre, § 2332 BGB | Ab Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall; für Erbfälle ab dem 1.1.2010: ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde |
Vermächtnisanspruchs gemäß § 2174 BGB | 30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB | Ab Erbfall; für Erbfälle ab dem 1.1.2010: ab Ende des Kalenderjahres in dem Kenntnis vom Erbfall erlangt wurde |
Erbvertrag und gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testmament: Verjährung des Anspruchs gegen den Erben auf Ergänzung der Erbschaft bei beeinträchtigender Schenkung in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemäß § 2287 Abs. 1 BGB | 3 Jahre, § 2287 Abs. 2 BGB | Ab Erbfall |
Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkenden, § 528 BGB | 10 Jahre, § 529 BGB | Zeitdauer zwischen Eintritt der Bedürftigkeit und Verarmung |
Rückforderung der Schenkung wegen Undank, § 530 BGB | 1 Jahr, § 532 BGB | Kenntnis von dem Ereignis (grober Undank) |
Unwirksamkeit eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses bei Nichteintritt der Bedingung | 30 Jahre (§ 2162 BGB) | Erbfall |
Anfechtung des Erbvertrages (§ 2281 BGB)
| 1 Jahr (§ 2283 BGB) | Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft. Bei Anfechtung wegen Drohung mit Beendigung der durch die Drohung herbeigeführten Zwangslage. |
Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft durch Pflichtteilsberechtigten, gemäß § 2308 BGB | 6 Wochen (§ 2308 Abs. 2 BGB i.V.m. )
| Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten. |
Anfechtung eines Testamentes
| 1 Jahr; in jedem Fall aber nach30 Jahren, § 2082 BGB | Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund. |
Unwirksamkeit eines Nottestaments bei Weiterleben des Testierenden | 3 Monate. § 2252 BGB | Errichtung des Nottestament |
Eröffnung des Testaments, welche sich in öffentlicher Verwahrung befindet, bei Ungewissheit über Fortleben des Testierenden (§ 2263 a BGB) | 30 Jahre, § 2263 a BGB | Verwahrungsnahme |
Ausschlagung der Erbschaft | 6 Wochen, § 1944 Abs. 1 BGB | Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft; nicht aber vor Eröffnung des Testaments |
Ausschlagung der Erbschaft bei Aufenthalt oder alleinigem Wohnsitz des Erblasser im Ausland | 6 Monate, § 1944 III BGB | Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft; nicht aber vor Eröffnung des Testaments |
Anfechtung der Annahme/Ausschlagung der Erbschaft | 6 Wochen, § 1954 Abs. 1 BGB | Kenntniserlangung des Erben vom Anfall der Erbschaft oder Ende der Zwangslage bei Drohung |
Anfechtung der Ausschlagung oder der Versäumung der Ausschlagungsfrist bei alleinigem Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers im Ausland | 6 Monate, § 1954 Abs. 2 BGB | Kenntnis des Anfechtungsgrundes |
Anmeldung der Forderungen gegen den Nachlass durch Nachlassgläubiger
| 6 Monate, § 2061 BGB | Letzten Einrückung im jeweiligen Blatt |
Anmeldung der Erbrechte nach öffentlicher Aufforderung
| 3 Monate, § 1965 BGB | Ab Ablauf der Anmeldefrist |
Antrag auf Nachlassverwaltung durch Nachlassgläubiger
| 2 Jahre, § 1981 BGB | Annahme der Erbschaft |
Berücksichtigung früherer Erwerbe, § 14 ErbStG | 10 Jahre, § 14 ErbStG | Vertragserfüllung Entreicherung |
Anzeige der Erbschaft, § 30 ErbStG | 3 Monate, § 30 Abs. 1 ErbStG | Ab Kenntniserlangung von dem Anfall des Erwerbs |
Erklärung in einen Mietvertrag eintreten zu wollen | 1 Monat, § 563 BGB | Kenntnis vom Tod |
Geldendmachung des Vorkaufsrechts des Miterben bei Verkauf eines Erbteils, § 2034, Abs. 2 BGB | 2 Monate, § 2034, Abs. 2 BGB | Kenntnis von dem Verkauf |
Nachlassverwaltung durch Testamentsvollstrecker gemäß §§ 2209 | 30 Jahre, § 2210 BGB | Eintritt des Erbfalls |