Befinden sich in Deutschland Nachlassgegenstände, die nach dem Recht eines anderen Staates vererbt werden (
mehr Informationen), kann nach § 2369 BGB für diese ein Fremdrechtserbschein erteilt werden. Wurde nach dem ausländischen Recht Testamentsvollstreckung angeordnet (vgl.
Anerkennung von administrator und executor), ist dies zu vermerken (vgl. BayObLG, DNotZ 1991, S. 546 ff.). Außerdem ist eine territoriale und gegenständliche Beschränkung auszuweisen. Fehlen diese Angaben, so ist der Erbschein unrichtig und deshalb gem. § 2361 BGB einzuziehen (vgl. Palandt/Edenhofer, § 2369 BGB, Rdnr. 7).
Wird ein Erblasser teilweise nach deutschem Recht und teilweise nach dem Recht eines anderen Staates beerbt und sind deshalb zwei Erbscheine, nämlich einen Eigenrechtserbschein im Sinne von § 2353 BGB und ein Fremdrechtserbschein im Sinne von § 2369 BGB zu erteilen, können beide Erbscheine in einer Urkunde verbunden werden, sog. Gemischter Erbschein (vgl. BayObLG, FamRZ 1971, S. 259 ff.).