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Form des Testaments und anderer letztwilliger Verfügungen

Nach § 2231 BGB kann ein Testament in ordentlicher Form errichtet werden

  1. zur Niederschrift eines Notars ("öffentliches Testament" oder "notarielles Testament") oder
  2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung ("eigenhändiges Testament" oder "privatschriftliches Testament").

Öffentliches Testament

Nach § 2232 BGB wird ein Testament zur Niederschrift eines Notars („öffentliches Testament“ oder „notarielles Testament“) dadurch errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten, vgl. § 2233 Absatz 1. Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten, vgl. § 2234 BGB. 

Eigenhändiges Testament

Nach § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Nach Absatz 2 „soll“ der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Dies ist unter anderem wegen eines möglichen Widerrufs durch ein späteres Testament wichtig. Fehlen die Angaben, und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nach Absatz 5 nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen.

 

Nach Absatz 3 soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments aber nicht entgegen.

 

Ein Minderjähriger oder eine Person die nicht lesen kann, kann kein eigenhändiges Testament errichten,  § 2247 Abs. 4 BGB.

 

Internationale Testamente 

Nach Art. 26 Abs. 1 EGBGB wird eine letztwillige Verfügung in Deutschland im Hinblick auf die Form anerkannt, wenn diese den Formerfordernissen einer folgender Alternativen entspricht:

 

  1. Dem Rechts des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder im Zeitpunkt der Errichtung angehörte.
  2. Dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat.
  3. Dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder im Zeitpunkt der Errichtung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  4. Dem Recht des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.
  5. Dem Recht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.
    Wenn der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht. Nach Art. 26 Abs. 3 EGBGB werden die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen. Nach Art. 26 Abs. 4 EGBGB gelten Absatz 1, 2 und 3 auch für Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente. Nach Art. 26 Abs. 5 EGBGB unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (materielle Wirksamkeit) und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

 

Kontakt: Sollten Sie eine verbindliche Rechtsauskunft wünschen, nehmen Sie bitte KONTAKT mit uns auf.

 

2009 © Jan-Hendrik Frank