Nach § 2231 BGB kann ein Testament in ordentlicher Form errichtet werden
Nach § 2232 BGB wird ein Testament zur Niederschrift eines Notars („öffentliches Testament“ oder „notarielles Testament“) dadurch errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten, vgl. § 2233 Absatz 1. Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten, vgl. § 2234 BGB.
Nach § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Nach Absatz 2 „soll“ der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Dies ist unter anderem wegen eines möglichen Widerrufs durch ein späteres Testament wichtig. Fehlen die Angaben, und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nach Absatz 5 nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen.
Nach Absatz 3 soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments aber nicht entgegen.
Ein Minderjähriger oder eine Person die nicht lesen kann, kann kein eigenhändiges Testament errichten, § 2247 Abs. 4 BGB.
Nach Art. 26 Abs. 1 EGBGB wird eine letztwillige Verfügung in Deutschland im Hinblick auf die Form anerkannt, wenn diese den Formerfordernissen einer folgender Alternativen entspricht: