Folgen der Verletzung der Mitteilungspflicht

Verletzt der Verpflichtete die Verpflichtung nach § 153 AO ("Berichtigungspflicht") vorsätzlich, so  stellt dies eine eigenständige Steuerhinterziehung (durch Unterlassen) des Erben gemäß § 370 AO dar, denn er lässt die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis über steuerlich erhebliche Tatsachen und bewirkt dadurch, dass Steuern nicht in voller Höhe festgesetzt werden (BGH v. 4. 4. 1979, 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 376, NJW 1980, 406; FG Düsseldorf v. 24. 5. 1989, 4 K 397/83, EFG 1989, 491 [rkr.]; Tipke, a. a. O., Stand: Nov. 2007, § 153 AO Tz. 18; Steiner, ErbStB 2008, 152, 153).

 

 

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

Kontakt: Sollten Sie eine verbindliche Rechtsauskunft wünschen, nehmen Sie bitte KONTAKT mit uns auf.

 

2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)