Der Artikel gibt eine Übersicht über die am öftesten gestellten Fragen zur deutschen Erbschaftssteuer (FAQ).
Da Sie – leider – immer mit einem auch frühzeitigen Ableben rechnen müssen (z.B. Verkehrsunfall), empfiehlt es sich auch schon in jungen Jahren über die Regelung des Nachlasses nachzudenken. Dabei geht es natürlich primär um die Umsetzung Ihres Willens (
mehr Informationen). Bei jedem Vermögen, dass über ein Einfamilienhaus hinausgeht oder bei
Auslandsvermögen, sollte dabei die erbschaftssteuerliche Seite auf jeden Fall bedacht werden, wenn den Erben nicht ein Scherbenhaufen hinterlassen werden soll.
Im Erbfall machen viele Behörden und Institutionen dem Erbschaftssteuerfinanzamt Meldung. Außerdem kann das Erbschaftssteuerfinanzamt selbst Informationen einholen (
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Hat der Erblasser oder Erbe seinen Wohnsitz (
zum Wohnsitzbegriff) oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftssteuer. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 b) auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (
mehr Informationen). Wer in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist im Hinblick auf sein inländisches Vermögen aber zumeist beschränkt steuerpfichtig.
Die deutsche Erbschaftsteuersätze bewegen sich zwischen 7 % und 50 %. Die Höhe ist abhängig von Verwandtschaftsgrad und der Höhe des vererbten Vermögens (
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Kinder haben einen Freibetrag von EURO 205.000,00. Der Ehegatte hat einen Freibetrag von EURO 307.000,00. Außerdem ist Hausrat und Kleidung bis zu einem Betrag von 41.000 Euro steuerfrei. Bei Betriebsvermögen wird außerdem ein weiterer Freibetrag gewährt. Daneben gibt es weitere Freibeträge (
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Nach derzeit noch geltendem Recht werden Immobilien nicht mit dem realen Verkehrwert, sondern mit dem Nutzwert bei der Berechnung der Erbschaftssteuer angesetzt (
mehr Informationen). Dieser entspricht ungefähr 50 – 60 % des Verkehrswertes, also des Wertes, der bei Veräußerung der Immobilie erzielt werden könnte. Allerdings hat des Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Immobilien spätestens Ende 2008 mit dem realen Wert (Verkehrswert) versteuert werden müssen (
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Der Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich Erwerbe von Todes wegen (Vermögenswerte, die durch eine Erbschaft übertragen werden) als auch Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen. Bezüglich Schenkungen sind im Erbfall allerdings nur die Vermögenswerte zu versteuern, die in den letzten 10 Jahren übertragen wurden. Dies eröffnet Möglichkeiten zur Erbschaftssteuervermeidung.
Dies richtet sich nach dem nationalen Steuerrecht. Nur mit wenigen Staaten existieren auf dem Gebiet dem Gebiet des Erbschaftssteuer- und des Schenkungsrechts Doppelbesteuerungsabkommen (
mehr Informationen). Daher besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ist nicht immer und vor allem nicht immer vollumfänglich möglich (
mehr Informationen). Auf jeden Fall zahlen sie die höhere Steuer.
Der Erbe ist verpflichtet gegenüber dem Finanzamt den Anfall der Erbschaft anzuzeigen innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Kenntniserlangung der Erbenstellung anzuzeigen (
mehr Informationen). Eine
Pflicht zur Erklärung der Erbschaftsteuer besteht hingegen erst nach Anforderung der Erbschaftsteuererklärung durch das Finanzamt. Dies ist allerdings entbehrlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Nachlassgericht oder einem deutschen Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht, da das Finanzamt in diesem Fall durch diese stellen informiert wird.
Sie müssen die gezahlten Steuern nachentrichten (
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Die Erbschaftssteuer wird auch „Dummensteuer“ genannt, da es einfach ist, sie zu veringern oder sogar ganz zu vermeiden (
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