Nach § 2 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (nachfolgend: „ErbStG“) tritt persönliche Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist. Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz (
zum Begriff des Wohnsitzes) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu haben (sog. „erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“).