Erbverzicht

Der Artikel beantwortet Fragen zum Thema Erbverzicht.

 

Gegenüber wem muss der Erbverzicht erklärt werden?

Erklärungsempfänger ist der zukünftige Erblasser. 

 

Muss ich zum Notar?

Der Erbverzicht bedarf der notariellen Form, vgl. § 2348 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solcher Erbverzicht auch durch Auslegung einem Erbvertrag zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erblasser entnommen werden. Auch im Fall des (generellen) Erbverzichts (§§ 2346 ff. BGB).

 

Welche Folgen hat der Erbverzicht?

Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte, vgl. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB. Infolgedessen erhöhen sich durch den Erbverzicht die Erb- und Pflichtteilsquoten der anderen Berechtigten, vgl. § 2310 S. 2 BGB.

 

Kann der Erbverzicht beschränkt werden?

Der Erbverzicht kann auf einen bestimmten Bruchteil des Erbes, nicht aber auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt werden.

 

Kann der Erbverzicht unter eine Bedingung gestellt werden?

Möglich ist die Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (vgl. Palandt / Edenhofer Überbl. V. § 2346 Rn 7).

 

Kann der Erbverzicht angefochten werden?

Ein erklärter Erbverzicht kann nach § 119 ff. BGB angefochten werden. Nach dem Tod ist die Anfechtung allerdings ausgeschlossen (vgl. Palandt / Edenhofer Überbl. V. § 2346 Rn 7).

 

Kann nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet werden?

Nach § 2346 Abs. 2 BGB kann der Erbverzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (Opens internal link in current windowPflichtteilsverzicht). Dies macht oftmals schon deshalb Sinn, weil ein bloßer Pflichtteilsverzicht den Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter nicht erhöht (vgl. BGH NJW 1982, S. 2497). Außerdem ist der Pflichtteilsverzicht flexibler. So kann z.B. bestimmt werden, dass einzelne Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden.

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)