Der Artikel beantwortet Fragen zum Thema Erbverzicht.
Erklärungsempfänger ist der zukünftige Erblasser.
Der Erbverzicht bedarf der notariellen Form, vgl. § 2348 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solcher Erbverzicht auch durch Auslegung einem Erbvertrag zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erblasser entnommen werden. Auch im Fall des (generellen) Erbverzichts (§§ 2346 ff. BGB).
Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebte, vgl. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB. Infolgedessen erhöhen sich durch den Erbverzicht die Erb- und Pflichtteilsquoten der anderen Berechtigten, vgl. § 2310 S. 2 BGB.
Der Erbverzicht kann auf einen bestimmten Bruchteil des Erbes, nicht aber auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt werden.
Möglich ist die Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (vgl. Palandt / Edenhofer Überbl. V. § 2346 Rn 7).
Ein erklärter Erbverzicht kann nach § 119 ff. BGB angefochten werden. Nach dem Tod ist die Anfechtung allerdings ausgeschlossen (vgl. Palandt / Edenhofer Überbl. V. § 2346 Rn 7).
Nach § 2346 Abs. 2 BGB kann der Erbverzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (
Pflichtteilsverzicht). Dies macht oftmals schon deshalb Sinn, weil ein bloßer Pflichtteilsverzicht den Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter nicht erhöht (vgl. BGH NJW 1982, S. 2497). Außerdem ist der Pflichtteilsverzicht flexibler. So kann z.B. bestimmt werden, dass einzelne Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden.