Wie den Medien zu entnehmen war, wird das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) und das Bewertgungsgesetz (BewG) zum 1.1.2009 geändert. Der Beitrag gibt eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen.
Bei der Bewertung von Grundvermögen i.S.v. § 176 BewG ist nunmehr gemäß § 177 BewG der gemeine Wert (§ 9) zugrunde zu legen. Je nach Grundstücksart wird dieser nach dem Vergleichswertverfahren (z.B. unbebautes Land), dem Ertragswertverfahren (z.B. vermietete Wohnungen) oder dem Sachwertverfahren (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, für die kein Vergleichswert vorliegt).
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Der allgemeine Freibetrag nach § 16 ErbStG steigt für alle Steuerpflichtigen:
Begünstigter ist ... | Freibetrag alt | Freibetrag neu |
Ehegatte des Verstorbenen | EUR 307.000 | EUR 500.000 |
geschiedener Ehegatte | EUR 10.300 | EUR 20.000 |
eingetragener Lebenspartner | EUR 5.200 | EUR 500.000 |
Kind | Je EUR 205.000 | Je EUR 400.000 |
Abkömmlinge verstorbener Kinder oder Stiefkinder | je EUR 205.000 | Je EUR 400.000 |
ein Kind lebender Kinder | je EUR 51.200 | Je EUR 200.000 |
andere Abkömmlinge | Je EUR 51.200 | Je EUR 100.000 |
Stiefkinder | Je EUR 51.200 | Je EUR 100.000 |
Abkömmlinge der Stiefkinder | Je EUR 51.200 | Je EUR 100.000 |
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | Je EUR 51.200 | Je EUR 100.000 |
Geschwister | Je EUR 10.300 | Je EUR 20.000 |
Neffen / Nichten | Je EUR 10.300 | Je EUR 20.000 |
Stiefeltern | Je EUR 10.300 | Je EUR 20.000 |
Schwiegereltern | Je EUR 10.300 | Je EUR 20.000 |
Schwiegerkinder | Je EUR 10.300 | Je EUR 20.000 |
ein anderer Erwerber, der hier nicht genannt wurde | je 5.200 | Je EUR 20.000 |
Vorsicht: Bei beschränkter Steuerpflicht (weder Erbe noch Erblasser wohnen in Deutschland) beträgt der Freibetrag nur EUR 2.000,--.
Die Steuersätze sind hingegen für Personen der Steuerklasse II und III schlechter geworden.
Prozentsatz in der Steuerklasse | |||
Erwerbs (§ 10) bis einschließlich Euro | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75 000 | 7 | 30 | 30 |
300 000 | 11 | 30 | 30 |
600 000 | 15 | 30 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 50 | 50 |
26 000 000 | 27 | 50 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 50 | 50 |
Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers müssen keine Erbschaftsteuer auf ein ererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen, wenn sie es mindestens 10 Jahre nach de Tod weiter selbst nutzen, d.h. dass das Wohneigentum in diesem Zeitraum weder vermietet, verpachtet oder verkauft werden darf. Nach letzten Informationen des Bundesfinanzministeriums darf es auch nicht lediglich als Zweitwohnsitz genutzt werden. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf; ob die Steuer nur anteilig anfällt, wenn die Wohnfläche größer ist, ist bisher noch unklar. Ich vermute aber, dass in solchen Fällen die Erbschaftsteuer nur für den 200 qm übersteigenden Teil anfällt.
Firmenerben können zwischen zwei Optionen wählen:
Die Wahl ist bindend, d.h. sie kann nicht nachträglich geändert werden. Allerdings handelt es sich nicht um eine Fallbeilregelung, d.h. bei nur teilweisem Erreichen des Ziels wird die Erbschaftsteuer nur anteilig fällig.
Nach Art. 3 des Änderungsgesetzes zur Reform der Erbschaftsteuer kann ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des ErbStG, mit Ausnahme des § 16 (Freibeträge!) des ErbStG, und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist.
Gerade bei Personen der Steuerklasse II und III kann es jetzt zu einer sehr hohen Besteuerung kommen. Diese sollten daher prüfen, ob Erbschaftsteuer gespart werden kann. Tipps und Tricks finden sie
hier.