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Erbschaftssteuer – Reform: Was ändert sich 2009?

Wie den Medien zu entnehmen war, wird das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) und das Bewertgungsgesetz (BewG) zum 1.1.2009  geändert. Der Beitrag gibt eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen.

 

Veränderte Bewertung von Immobilien

Bei der Bewertung von Grundvermögen i.S.v. § 176 BewG ist nunmehr gemäß § 177 BewG der gemeine Wert (§ 9) zugrunde zu legen. Je nach Grundstücksart wird dieser nach dem Vergleichswertverfahren (z.B. unbebautes Land), dem Ertragswertverfahren (z.B. vermietete Wohnungen) oder dem Sachwertverfahren (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, für die kein Vergleichswert vorliegt). Opens internal link in current windowMehr Informationen zur Bewertung von Immobilien finden Sie hier

 

Höherer allgemeiner Freibetrag

Der allgemeine Freibetrag nach § 16 ErbStG steigt für alle Steuerpflichtigen:  

 

Begünstigter ist ...

Freibetrag alt

Freibetrag neu

Ehegatte des Verstorbenen

EUR 307.000

EUR 500.000

geschiedener Ehegatte

EUR 10.300

EUR 20.000

eingetragener Lebenspartner

EUR 5.200

EUR 500.000

Kind

Je EUR 205.000

Je EUR 400.000

Abkömmlinge verstorbener Kinder oder Stiefkinder

je EUR 205.000

Je EUR 400.000

ein Kind lebender Kinder

je EUR 51.200

Je EUR 200.000

andere Abkömmlinge

Je EUR 51.200

Je EUR 100.000

Stiefkinder

Je EUR 51.200

Je EUR 100.000

Abkömmlinge der Stiefkinder

Je EUR 51.200

Je EUR 100.000

Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Je EUR 51.200

Je EUR 100.000

 Geschwister

Je EUR 10.300

Je EUR 20.000

Neffen / Nichten

Je EUR 10.300

Je EUR 20.000

Stiefeltern

Je EUR 10.300

Je EUR 20.000

Schwiegereltern

Je EUR 10.300

Je EUR 20.000

Schwiegerkinder

Je EUR 10.300

Je EUR 20.000

ein anderer Erwerber, der hier nicht genannt wurde

je 5.200

Je EUR 20.000

 

Vorsicht: Bei beschränkter Steuerpflicht (weder Erbe noch Erblasser wohnen in Deutschland) beträgt der Freibetrag nur EUR 2.000,--.

 

Veränderte Steuersätze

Die Steuersätze sind hingegen für Personen der Steuerklasse II und III schlechter geworden.

  

Prozentsatz in der Steuerklasse

Erwerbs (§ 10) bis einschließlich Euro

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75 000

7

30

30

300 000

11

30

30

600 000

15

30

30

6 000 000

19

30

30

13 000 000

23

50

50

26 000 000

27

50

50

über 26 000 000

30

50

50

 

 

Steuerfreiheit für die selbstgenutzte Eigenheimimmobilie

Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers müssen keine Erbschaftsteuer auf  ein ererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen, wenn sie es mindestens 10 Jahre nach de Tod weiter selbst nutzen, d.h. dass das Wohneigentum  in diesem Zeitraum weder vermietet, verpachtet oder verkauft werden darf. Nach letzten Informationen des Bundesfinanzministeriums darf es auch nicht lediglich als Zweitwohnsitz genutzt werden. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf; ob die Steuer nur anteilig anfällt, wenn die Wohnfläche größer ist, ist bisher noch unklar. Ich vermute aber, dass in solchen Fällen die Erbschaftsteuer nur für den 200 qm übersteigenden Teil anfällt.

 

Steuerprivileg für Unternehmen

Firmenerben können zwischen zwei Optionen wählen: 

  1. Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50% betragen.
  2. Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 10% betragen.

Die Wahl ist bindend, d.h. sie kann nicht nachträglich geändert werden. Allerdings handelt es sich nicht um eine Fallbeilregelung, d.h. bei nur teilweisem Erreichen des Ziels wird die Erbschaftsteuer nur anteilig fällig.

 

Rückwirkungsoption

Nach Art. 3 des Änderungsgesetzes zur Reform der Erbschaftsteuer kann ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des ErbStG, mit Ausnahme des § 16 (Freibeträge!) des ErbStG, und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist.

 

 

Was ist jetzt zu tun?

Gerade bei Personen der Steuerklasse II und III kann es jetzt zu einer sehr hohen Besteuerung kommen. Diese sollten daher prüfen, ob Erbschaftsteuer gespart werden kann. Tipps und Tricks finden sie Opens internal link in current windowhier.

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

 

Kontakt: Sollten Sie eine verbindliche Rechtsauskunft wünschen, nehmen Sie bitte KONTAKT mit uns auf.

 

2009 © Jan-Hendrik Frank