Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer bestehen derzeit nur mit folgenden Staaten:
Ansonsten wird Doppelbsteuerung in der Regel durch die
Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG vermieden.