Hinterläßt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (vgl. § 2032 BGB). Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Welche Rechte und Pflichten die Miterben in dieser Erbengemeinschaft haben, ist vielen Erben unklar. Nachfolgend werden die am häufigsten gestellten Fragen zu dieser Thematik beantwortet.
Alle Personen, die nach der
gesetzlichen Erbfolge oder nach dem
Testament als Erben berufen sind. Nicht hingegen Pflichtteilsberechtigte oder Begünstigte eines Vermächtnisses.
Grundsätzlich geht der gesamte Nachlass auf die Erbengemeinschaft über. Eine Ausnahme gilt allerdings für Anteile an Personengesellschaften (GmbH & Co KG, OHG, GbR etc.). Diese gehen im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf die Erben über.
Der einzelne Miterbe kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nicht verfügen (vgl. § 2033 Abs. 2 BGB). Die Erbengemeinschaft kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nur gemeinsam und durch einstimmigen Beschluss verfügen (vgl. § 2040 BGB).
Sofern es sich um eine sog. „Teilungsanordnung“ handelt, können die Erben auch in diesem Fall nur gemeinsam über den betreffenden Nachlassgegenstand verfügen (vgl. oben). Die Teilungsanordnung wird erst bei der Erbauseinandersetzung relevant. Allerdings kann es sich auch um ein Vermächtnis handeln. In diesem Fall hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des Nachlassgegenstands. Vor der Übertragung kann allerdings auch der Vermächtnisnehmer nicht über den betreffenden Nachlassgegenstand verfügen.
Die Erben können über ihren Anteil am Erbe insgesamt (z.B. ein Drittel des Nachlasses) mit notariellem Vertrag verfügen (vgl. § 2033 BGB). Der Erwerber des Erbteils tritt dann in die Rechtsstellung des Miterben eintritt. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil, haben zunächst die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Hinblick auf den verkauften Erbteil.
Die Erben sind gemeinsamschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt (vgl. § 2038 Satz 1 BGB). Alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. In diesem Fall verwaltet er den Nachlass.
Sofern die Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, ist jeder Miterbe verpflichtet bei der Verwaltung mitzuwirken (vgl. § 2038 Satz 2 BGB).
Sind sich die Miterben über die Verwaltung des Nachlasses nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit darüber, ob eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht (vgl. § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB). Allerdings ist der Beschluss für die überstimmten Erben nur bindend, wenn die Maßnahme, über die abgestimmt wurde, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.
Ist eine bestimmte Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich und haben die anderen Erben dennoch gegen diese Maßnahme gestimmt, so müssen die in der Abstimmung unterlegenen Miterben das zuständige Gericht anrufen.
Kann eine Entscheidung der Erbengemeinschaft nicht abgewartet werden, weil dem Nachlass sonst ein Schaden droht (z.B. bei einem undichten Dach), darf auch ein einzelner Erbe die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung des Schadens ergreifen (z.B. Dachdecker beauftragen), um den Schaden von dem Nachlassgegenstand abzuwenden (vgl. § 2038 Ab. 1 Satz 2, 2. Halbsatz). Solche berechtigten Notmaßnahmen wirken für und gegen die anderen Miterben.
Vor der Verteilung des Nachlasses haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (vgl. § 2059 BGB), d.h. die Nachlassgläubiger können die Leistung sogar von einem Miterben allein fordern (vgl. § 421 BGB)! In diesem Fall hat allerdings ein Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft entsprechend dem jeweiligen Anteil stattzufinden. Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unter bestimmten Umständen nur noch entsprechend seinem Erbteil (vgl. § 2060 BGB).
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe einen Nachlassgläubiger auf den Nachlass verweisen, d.h. der Miterbe haftet zunächst nicht mit seinem Privatvermögen, sondern nur in Höhe seiner Erbquote mit den Nachlassvermögen (vgl. § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausnahmsweise können Nachlassgläubiger allerdings doch auf das Privatvermögen des Miterben zugreifen (wenn auch begrenzt auf die Höhe der Erbquote, wenn eine gesetzte Inventarfrist fruchtlos verstrichen ist (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder absichtlich ein unrichtiges Inventar errichtet worden ist (§ 2005 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Jedem Miterben stehen die normalen gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschränkung seiner Haftung zur Verfügung.
Erträge des Nachlasses (z.B. Mietzins eines Mietshauses), werden grundsätzlich erst im Rahmen der Erbauseindersetzung verteilt (vgl. § 2038 Abs. 2 BGB). Ist allerdings die Auseinandersetzung des Nachlasses länger als ein Jahr auf den Erbfall ausgeschlossen, kann jeder Erbe zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres, die Verteilung der angefallenen Erträge verlangen (vgl. § 2038 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Erben dürfen Nachlassgegenstände nur nutzen, wenn das Nutzungsrecht der Miterben hierdurch nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 743 Abs. 2 BGB).
Hat der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt, kann jeder Miterbe jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Das Verfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet.
Siehe hierzu den Artikel „
Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung“.