Nachfolgend werden die am öftesten gestellten Fragen zum Thema Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beantwortet. Für die Fragen zur Verwaltung der Erbengemeinschaft klicken sie hier.
Erbauseinadersetzung bedeutet, dass die Erben die Erbengemeinschaft auflösen.
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
Ja, in einer letztwilligen Verfügung kann angeordnet werden, dass die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden kann. Allerdings wird die Verfügung nach 30 Jahren grundsätzlich unwirksam (vgl. § 2044 Abs. 2 BGB).
Ja, wenn ein Miterbe einen Aufschub bis zur Beedingung eines Aufgebotsverfahren, bei welchem Gläubiger des Nachlasses ihre Forderungen anmelden, beantragt (vgl. § 2045 BGB).
Vor der Verteilung des Nachlasses haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (vgl. § 2059 BGB). Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unter bestimmten Umständen nur noch entsprechend seinem Erbteil (vgl. § 2060 BGB).
Ja (vgl. § 2046 Abs. 1 BGB).
Der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss wird entsprechend der nach dem
Testament oder der
gesetzlichen Erbfolge bestimmten Erbquoten unter den Erben verteilt (vgl. § 2047 BGB). Eventuelle Ausgleichspflichten der Erben sind zu berücksichtigen.
Der vorsorgende Erblasser wird im Testament bestimmen, wer welchen Gegenstand erhalten soll (sog. Teilungsanordnung). Von dem Wunsch des Erblassers können die Erben nur abweichen, wenn sie dies übereinstimmend beschließen. Hat der Erblasser keine Teilungsanordnung getroffen, müssen sich die Beteiligten über die Verteilung des Nachlasses einigen. Dies erfolgt durch eine Auseinandersetzungsvertrag.
Eine Auseinandersetzungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Anders nur, wenn die Form für die Übertragung des Vermögensgegenstands aus besonderen Gesetzen ergibt. So bedarf nach § 313 BGB ein Grunstücksgeschäft der notariellen Beurkundung. Formpflichtig ist auch der Vertrag über die Übertragung von GmbH-Anteilen (vgl. § 15 GmbH-Gesetz).
Jeder Erbe kann beim Nachlassgericht Vermittlung bei der Verteilung beantragen. Allerdings genügt der Widerspruch eines Erben, um das Verfahren zum Scheitern zu bringen.
Ja. Allerdings muss eine sog. Erbteilungsklage auf den Abschluss eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages gerichtet sein. Daher muss zunächst ein Auseinandersetzunsvertrag erstellt werden.
Die Erben können zunächst nur einen Teil des Nachlasses aufteilen und einen Teil ausklammern.
Ist im Nachlass ein Grundstück und kann / will keiner der Erben die Immobilie übernehmen (und einen entsprechenden Ausgleich zahlen), kann jeder Erbe die eine Teilungsversteigerung beantragen. Zur Ersteigerung des Grundstücks sind nicht nur dritte Personen, sondern auch die Erben selbst berechtigt (
mehr Informationen).
Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet, wickelt der
Testamentsvollstrecker den Nachlass ab. Hierfür stellt er einen Plan für die Auseinandersetzung auf, den er für verbindlich erklärt. Nachdem der Testamentsvollstrecker den Miterben den Plan zur Stellungnahme vorgelegt hat, verteilt er den Überschuss des Nachlasses. Die Miterben können einen gesetzeswidrigen oder offenbar unbilligen Plan durch Klage gegen den Testamentsvollstrecker anfechten.