Viele Erblasser empfinden die Beschränkung ihrer Testierfreiheit durch das
Pflichtteilsrecht als unzumutbar und versuchen daher dem Berechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrecht bestätigt (vgl. Beschluss vom 19.04.2005, Az.: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) und klar gestellt, dass der Pflichtteil nur in den gesetzlich bestimmten Fällen entzogen werden kann. Diese sind:
Der letztgenannte Entziehungsgrund wird in der Praxis nur selten angenommen. Nur eine "schwerwiegende und schuldhafte Verfehlung" eines Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt einen Pflichtteilsentzug!
Praxistipp: Die Entziehung des Pflichtteils ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser sie im Testament ausdrücklich angeordnet hat und er dabei erklärt hat, welcher der oben beschriebenen Entziehungsgründe den Entzug des Pflichtteils rechtfertigen soll.
Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein zur Pflichtteilsentziehung berechtigendes Verhalten, darf er den Pflichtteil nicht mehr entziehen. Eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung wird dann unwirksam.
Praxistipp: Der Pflichtteilsberechtigte kann nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichthofes (BGH, Urteil vom 10.3.2004 - IV ZR 123/03) schon zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich feststellen lassen, dass eine im Testament angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist.