Übersetzung Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Art. 25, 26. 3

Art. 25 – Succession

(1) Succession is governed by the law of the country the deceased belonged to at the time of his death. 

(2) A person may designate, in a will, with respect to German immovable property the application of the German law.

Art. 25 - Rechtsnachfolge von Todes wegen

(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. 

(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.

Art. 26 – Form of testamentary Dispositions

1) A testamentary disposition, even when made jointly by two or more persons, shall be valid as regards form if its form complies with the internal law:

1. of a nationality possessed by the deceased, either at the time when he made the disposition, or at the time of his death, or

2. of the place where the deceased made it, or

3. of a place in which the deceased had his domicile or habitual residence either at the time when he made the disposition, or at the time of his death, or

4. so far as immovables are concerned, of the place where they are situated or

5. of the applicable law with respect to the succession or the law that would have been applicable at the time of the testamentary disposition.

The determination of whether or not the testator had his domicile in a particular place shall be governed by the law of that place

(2) Section 1 shall apply to testamentary dispositions revoking an earlier testamentary disposition. The revocation shall also be valid as regards form if it complies with any one of the laws according to the terms of which, under section 1, the testamentary disposition that has been revoked was valid.

(3) Any provision of law which limits the permitted forms of testamentary dispositions by reference to the age, nationality or other personal conditions of the testator, shall be deemed to pertain to matters of form. The same rule shall apply to the qualifications that must be possessed by witnesses required for the validity of a testamentary disposition.

4) Section 1 to 3 shall apply for other dispositions of the deceased determining succession.

(5) Notwithstand the foregoing provisions the validity of the testamentary disposition and the binding effect of such a dipostion underlies the law applicable to successions. The capacity to make a testamentary disposition is not affected by the loss or aquisition of the German nationality.

Art. 26 - Verfügungen von Todes wegen

(1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen entspricht
1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte,

2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat,

3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt, oder

5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.

Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht.

(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.

(3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend.
(5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.

Art. 3 – General Provisions, References

(1) If a situation is connected to the law of another country, the law designated by the following provisions applies (private international law). References to the material law of a country do not include the private international law of a country.

(2) Any provision in an international treaty prevails, provided that it has been transformed to internal law. Any provision in the law of the European Union prevails. 

(3) References in the third or fourth section, that provide the application of the law of a country, do not include any property, that is situated in that country and that underlies, according to the law of that country, special provisions.

Art 3 - Allgemeine Verweisungsvorschriften

(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht). Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.

(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

Kontakt: Sollten Sie eine verbindliche Rechtsauskunft wünschen, nehmen Sie bitte KONTAKT mit uns auf.

 

2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)