Auf Kontoguthaben und Wertpapierdepots, welche bei einer Bank im Ausland geführt werden, ist oft auch dann im Ausland ausländische Erbschaftsteuer zu zahlen, wenn der Kontoinhaber dort nur beschränkt Steuerpflichtig ist (z.B.
Spanien). Daneben kann
deutsche Erbschaftssteuer anfallen. Ist in einem
Doppelbesteuerungsabommen nichts anderes geregelt, so droht somit die Gefahr einer echten Doppelbsteuerung. Zwar kann gemäß § 21 Absatz 2 Nr. 1 ErbStG im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer in Deutschland im Grundsatz angerechnet werden, dies gilt aber nur, wenn der vom Erblasser im Ausland hinterlassene Vermögensgegenstand, bei einer Belegenheit in Deutschland zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG gehören würde. Kontoguthaben und Wertpapierdepots gehören jedoch nicht zu dem abschließenden Katalog des § 121 BewG. Daher kann im Ausland für Kontoguthaben und Wertpapierdepots gezahlte Erbschaftsteuer im Grundsatz nicht auf die deutsche Steuer gem. § 21 ErbStG angerechnet werden. Der Erwerber wird also voll mit der ausländischen und der deutschen Erbschaftsteuer belastet. Dementsprechend hat das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 6.7.2005 (Az.:4 K 3290/03) entschieden, dass die in Spanien für ein dortiges spanisches Geldkonto gezahlte spanische Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer gem. § 21 ErbStG nicht angerechnet werden kann. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser entschied am 13.02.2009, dass diese Doppelbesteuerung nicht gegen Europäisches Recht verstößt.
Möchte der Erblasser sein Vermögen nicht vorzeitig nach Deutschland verlagern - aus welchen Gründen auch immer - , so sollte er in jedem Fall sich im Hinblick auf die
Möglichkeiten Erbschaftsteuer zu sparen beraten lassen.