Der
Vorerbe kann von folgenden Beschränkungen befreit werden:
Verbot nach § 2113 Abs. 1 BGB über Grundstücke oder Rechte an diesen Grundstücken oder Schiffe und Schiffsbauwerke zu verfügen (d.h. Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung, Belastung oder Aufgabe). |
Verbot nach § 2114 BGB über Hypothekforderungen, Grund- und Rentenschulden zu verfügen |
Verpflichtung zur Hinterlegung (§ 2116 BGG) bzw. Umschreibung (§ 2117 BGB) von Wertpapieren, Eintragung eines Sperrvermerks (§ 2118 BGB) und der Anlegung von Geld (§ 2119 BGB). |
Von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans bei Wald und der Gewinnung von Bodenschätzen (§ 2123 BGB). |
Verpflichtung den Nacherben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu geben (§ 2127 BGB) |
Verpflichtung den Nacherben Sicherheit zu leisten (§ 2128 BGB) |
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung und zur Rechnungslegung nach Eintritt des Nacherbfalls (§ 2130 BGB), sowie dem Haftungsmaßstab des § 2131 BGB |
Verpflichtung zum Wertersatz für Raub- und Übermaßfrüchte |
Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz bei eigennützigen Verwendungen (§ 2134 BGB) |
Nicht befreit werden kann der Vorerbe von nachfolgenden Beschränkungen.
Verbot unentgeltlich über das Vorerbe zu verfügen |
Ersetzung von Mitteln des Nachlasses durch erworbene Gegenstände (§ 2111 BGB) |
Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 2115 BGB |
Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf Verlangen (§ 2121 BGB) |
Recht der Zustandsfeststellung durch den Nacherben (§ 2122 BGB) |
Verpflichtung zum Schadenersatz unter den Voraussetzungen des § 2138 Abs. 2 BGB |