Der Artikel gibt eine Einführung in die Aufgaben und Pflichten eines Nachlasspflegers.
Ein Nachlasspfleger ist ein gerichtlich bestellter Vertreter unbekannter oder nicht auffindbarer Erben.
Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlasspfleger wenn ein Sicherungsbedürfnis vorliegt und die Erben über den Nachlass nicht selbst verwalten können, weil
Ein Sicherungsbedürfnis besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre.
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, vgl. § 73 Abs. 1 FGG. Hatte der Erblasser mehrere Wohnsitze, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Sache befasst wurde, vgl. § 4 FGG. Nach § 74 FGG ist außerdem jedes Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind.
Der Nachlasspfleger soll den Nachlass sichern und verwalten. Außerdem ermittelt er den / die vertretenen Erben. Dabei bedient er sich aber oft eines Erbenermittlers.