Der Erbenermittler

Die Erbenermittlung gehört zu den Aufgaben des Nachlassgerichts bzw. des Opens internal link in current windowNachlasspflegers. Das Nachlassgericht und der Nachlasspfleger können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben allerdings Hilfspersonen bedienen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Entrümpler, Erbenermittler).

 

Warum werden Erbenermittler eingeschaltet?

Erbenermittler werden immer dann eingeschaltet, wenn das Nachlassgericht der der Nachlasspfleger die Beauftragung für zweckmäßig erachtet, z.B. weil der Erbenermittler die Erbenermittlung effizienter und kostengünstiger erledigen kann.

 

Hat der Erbenermittler einen Anspruch auf Zahlung eines Honorars?

Einen gesetzlichen Anspruch hat er nicht. Allerdings wird der Erbenermittler den ermittelten Erben nur dann behilflich sein, wenn diese der Zahlung einer Vergütung zustimmen.

 

Wie hoch ist die Vergütung des Erbenermittlers?

Je nach Schwierigkeit der Sache ist ein Erfolgshonorar von 10 bis 30 % des Netto – Nachlasses angemessen. In Einzelfällen kann aber auch ein höheres Erfolgshonorar angemessen sein. Dieses Honorar deckt alle Kosten der Ermittlung und Nachlassabwicklung ab (z.B. Kosten des Opens internal link in current windowErbscheins).

 

Müssen die Erben den Erbenermittler auch zahlen, wenn er keinen Erfolg hat?

Erbenermittler übernehmen Erbenermittlungen in der Praxis immer auf eigenes Risiko. Endet die Erbenermittlung erfolglos, trägt der Erbenermittler seine Kosten und Auslagen selbst.

 

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)