Die Erbenermittlung gehört zu den Aufgaben des Nachlassgerichts bzw. des
Nachlasspflegers. Das Nachlassgericht und der Nachlasspfleger können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben allerdings Hilfspersonen bedienen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Entrümpler, Erbenermittler).
Erbenermittler werden immer dann eingeschaltet, wenn das Nachlassgericht der der Nachlasspfleger die Beauftragung für zweckmäßig erachtet, z.B. weil der Erbenermittler die Erbenermittlung effizienter und kostengünstiger erledigen kann.
Einen gesetzlichen Anspruch hat er nicht. Allerdings wird der Erbenermittler den ermittelten Erben nur dann behilflich sein, wenn diese der Zahlung einer Vergütung zustimmen.
Je nach Schwierigkeit der Sache ist ein Erfolgshonorar von 10 bis 30 % des Netto – Nachlasses angemessen. In Einzelfällen kann aber auch ein höheres Erfolgshonorar angemessen sein. Dieses Honorar deckt alle Kosten der Ermittlung und Nachlassabwicklung ab (z.B. Kosten des
Erbscheins).
Erbenermittler übernehmen Erbenermittlungen in der Praxis immer auf eigenes Risiko. Endet die Erbenermittlung erfolglos, trägt der Erbenermittler seine Kosten und Auslagen selbst.