Erben und Schenken mit Schiffsfonds

Jährlich werden in Deutschland mehr als 200 Milliarden Euro vererbt. Hieran hat auch der Fiskus seinen Anteil: So wurden z.B. 2005 Steuereinnahmen von fast 4,1 Milliarden EURO aus der Erbschafts- und Schenkungsteuer erzielt. Da die steuerliche Privilegierung von Immobilien in den letzten Jahren gesunken ist, rücken zunehmend Alternative Mittel zur Vermeidung von Erbschaftsteuer wie z.B. Schiffsfonds in den Fokus der Betroffenen.

 

Die Vererbung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co KG ist rechtlich unproblematisch: Mit dem Tod des Gesellschafters geht der Kommanditanteil unmittelbar auf die Erben über. Bei mehreren Erben wird der Gesellschaftsanteil geteilt, ohne dass es einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bedürfte (sog. „Sondererbfolge“).  Die Gesellschaft wird gemäß § 177 HGB mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag mit den Erben fortgesetzt. Auch eine Verschenkung von Anteilen an einem Schiffsfonds ist in der Praxis zumeist unproblematisch. Zwar kann ein Gesellschafter nicht ohne die Zustimmung aller anderen Gesellschafter den Anteil abtreten, in der Regel eröffnet aber der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Abtretung.

 

Grundlagen: Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für die Praxis ist insbesondere die erbschafts- und schenkungssteuerliche Privilegierung von Schiffsfonds interessant: Schiffsfonds können Betriebsvermögen i.S.v. § 12 Abs. 5 ErbStG.i.V.m. 95 BewG i.V.m. 15 Abs. 1 du 2 EStG sein, sofern die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entscheidungen der Geschäftsführung und Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese Kriterien sind in der Regel bei einer Beteiligung an einem Schiffsfonds erfüllt. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27.06.2005, 3-S 3806/51 wird in der Praxis allerdings verlangt, dass die Kommanditisten unmittelbar ins Handelsregister eingetragen werden und die Anteile nicht über einen Treuhänder gehalten werden. 

 

Gegenüber dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG, wonach Besteuerungsgrundlage der „gemeine Wert“ ist, wird Betriebsvermögen steuerlich privilegiert:  Zu versteuern ist nur der Buchwert. Stille Reserven werden nicht erfasst.

 

Nach § 13 Abs. 1 ErbStG wird bei inländischem Betriebsvermögen ein besonderer Freibetrag von Euro 225.000,00 gewährt. Nach § 13 Abs. 2 ErbStG wird außerdem nach Abzug des besonderen Freibetrags das verbleibende Vermögen nur mit 65 von Hundert bei der Berechnung angesetzt. Schließlich wird nach § 19 a ErbStG ein zusätzlicher Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklassen II und III gewährt. Die Kombination dieser Vorteile führt oftmals zu einer sehr großen Steuerersparnis.

 

Beispiel: 

Herr Manfred Klug möchte auf seinen Sohn, Herrn Wilfried Klug, 1.000.000,00 Euro vererben. Er überlegt, ob er ihm den Betrag als Kapitalvermögen (z.B. Bankguthaben, Aktien) oder als Beteiligung in einem Schiffsfonds vererben will.

  

 

Schiffsbeteiligung

Kapitalvermögen

Eingesetztes Kapital

1.000.000,00

1.000.000,00

Steuerwert (stille Reserven!)

400.000,00

1.000.000,00

Unternehmerfreibetrag

- 225.000,00

- 0

Bewertungsabschlag i.H.v. 35 %

- 61.250,00

- 0

Persönlicher Freibetrag

- 113.750

795.000,00

Schenkungsteuer

0

119.250

 

Im Beispielsfall kann also die Schenkungsteuer von EURO 119.250 auf „0" reduziert werden. Noch größer wäre die Ersparnis, wenn an einen Nicht – Verwandten Vermögen übertragen würde, z.B. an die nichteheliche Lebensgefährtin.

 

Voraussetzung der Gewährung der Privilegien ist allerdings nach § 13 a Abs. 5 ErbStG, dass die Beteiligung nicht innerhalb von nach dem Erwerb 5 Jahre veräußert wird, wobei auch ein Aufgabe des Gewerbebetriebs Veräußerung i.S.v. § 13 a Abs. 5 ErbStG ist. Dies stellt gerade bei Schiffsfonds ein erhebliches Risiko dar, da viele Schiffsfonds vor dem eigentlichen Laufzeit - Ende aufgelöst werden.

 

Kombination mit anderen Gestaltungsmitteln der Nachlassplanung?

Durch eine Kombination mit anderen klassischen Instrumenten der Nachlassplanung („estate planning“) wird oftmals versucht, weitere steuerliche Vorteile zu erzielen. In der Praxis versagen allerdings die meisten Gestaltungsmittel: Nach R 56 Abs. 3 Satz 1 ErbStR wird eine mittelbare Schenkung (= Zuwendung eines Geldbetrags mit der Auflage hiermit einen – steuerlich begünstigten – Vermögensgegenstand zu erwerben) beim Erwerb von Betriebsvermögen nur dann anerkannt, wenn der Empfänger sich mit dem  zugewandten Betrag am Betriebsvermögen des Schenkers beteiligt. Eine sog. „Kettenschenkung“ von Kommanditanteilen (= Zuwendung an einen nahen Verwandten, der den Betrag sodann weiter an den eigentlich Begünstigten verschenkt) scheitert in der Praxis an der 5 - Jahresfrist des § 13 a Abs. 5 ErbStG. Hingegen kann der unter Umständen negative Buchwert einer Beteiligung dazu verwendet werden, weiteres Vermögen steuerbegünstigt zu verschenken (sog. „Huckepackschenkung“).

 

Reform der Erbschaftsteuer

Bisher gibt es erst einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer (Opens internal link in current windowmehr Informationen).

 

Für eine erhebliche Verunsicherung bei Erbschaftsteuer Planern hat die Beschränkung der vorgesehenen Stundungs- und Erlöschensregelung auf sog. „Produktivvermögen“ geführt. Nicht mehr möglich wird es daher in Zukunft sein, durch die Einbringung eines privaten Grundstücks in eine gewerblich geprägte Gesellschaft in den Genuss von Privilegien zu kommen. Auch im Hinblick auf Schiffsfonds besteht bei den Beratern erhebliche Unsicherheit, da die Gefahr besteht, dass die Erbschaftsteuerfinanzämter die Schiffsbeteiligung als „nicht produktiv“, ansehen. Solange die Gesellschaft selbst „produktiv“ ist und eine tatsächliche Einflussnahme Möglichkeit auf die Geschäftsführung besteht, dürfte entsprechende Versuch allerdings zum Scheitern verurteilt sein.

 

Problematisch könnte allerdings sein, dass ein Erlöschen zukünftig daran geknüpft sein könnte, dass das übergebene Unternehmen „in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wird“. Dies ist gerade im Hinblick auf Schiffsfonds nicht unproblematisch, da diese oftmals keine Restlaufzeit von 10 Jahren haben werden.

 

 

Fazit

Die Reform der Erbschaftsteuer führt zu veränderten Rahmenbedingungen für eine erbschaftssteuerliche Gestaltung mittels Schiffsfonds. Vorteilen, wie z.B. der Möglichkeit des vollständigen Erlasses, stehen Nachteile, wie die 10 – Jahresfrist gegenüber, welche eine Planung mit erheblichen Risiken belastet. Wer diese Risiken nicht tragen will, sollte jetzt handeln und die Anteile am Schiffsfonds noch vor der Verabschiedung im Bundestag auf seine Erben übertragen.

 

 

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)