Zur Bewertung von nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften bedient sich die Finanzverwaltung des sog. Stuttgarter Verfahrens. Der Beitrag gibt einen Überblick über das Stuttgarter Verfahren. Nach § 11 Abs 2 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaften) mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.
Die Wertschätzung erfolgt in der Praxis nach dem Stuttgarter Verfahren. Dieses berücksichtigt sowohl den Substanzwert als auch des Ertragswert. Das Stuttgarter Verfahren ist in den Richtlinien R96 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR 2003) normiert.