Bewertung von Grundstücken bei der Erbschaftsteuer (altes Recht)

Nach derzeit für Erbfälle bis zum 1.1.2007 bzw. 1.1.2009 geltenden Recht (für die Zwischenzeit: Wahlrecht; Opens internal link in current windowneues Recht) werden Immobilien nicht mit dem realen Verkehrwert, sondern mit dem Nutzwert bei der Berechnung der Erbschaftssteuer angesetzt. Dessen Berechnung unterscheidet sich danach, ob es sich um eine unbebautes  oder ein bebautes Grundstück handelt.

 

Bewertung von unbebauten Grundstücken

Die Bewertung erfolgt anhand einer einfachen Formel: Der Steuerwert ist der Bodenrichtwert (diesen erfahren Sie von der Kommunalverwaltung des jeweiligen Lageortes) abzüglich 20 %  multipliziert mit der Quadratmeterzahl.

Beispiel: 

Herr Manfred Klug möchte seiner Tochter ein 600 m² großes Baugrundstück in Heidelberg schenken. Der Bodenrichtwert beträgt EURO 600,00. Vom Quadratmeterpreis in Höhe von EURO 600,00 werden 20 %, also EURO 120,00 abgezogen. Der sich so ergebende reduzierte Bodenrichtwert von EURO 480,00 wird mit der Quadratmeterzahl, also 600, multipliziert. Somit beträgt der Steuerwert EURO 288.000,00.

 

Bewertung bebauter Grundstück

Hier wird der durchschnittliche Jahresmietwert der letzten 3 Jahre herangezogen und mit dem Faktor 12,5 multipliziert. Von diesem Wert wird für jedes Jahr ab Fertigstellung bis Erbfall oder Schenkung ein Abschlag von 0,5 % pro Jahr, maximal jedoch 25 % vorgenommen (Wertminderung). Der Steuerwert muss jedoch mindestens so hoch sein wie der Wert, der sich errechnen würde, wenn das Hausgrundstück unbebaut wäre. Bei Ein- oder Zweifamilienhäusern erfolgt ein Zuschlag von 20 %.

 

Beispiel:

Herr Manfred Klug verstirbt am 01.01.2006 und vererbt seinem Sohn Stefan Klug ein Einfamilienhaus mit einem durchschnittlichen Jahresmietwert von EURO 10.000,00. Das Haus wurde am 01.01.1970 bezogen.

  

 

 

Betrag in EURO

12,5 x 10.000,00

=

125.000,00

36 mal 0,5 %  = 18 %

-    22.500,00

Zwischensumme

=

102.500,00

zzgl. 20 % Zuschlag

für Einfamilienhaus

+ 20.500,00

Steuerwert

=

123.000,00

 

Tipp: Wenn Sie nachweisen, dass der Verkehrswert tatsächlich niedriger ist, so ist dieser niedrigere Wert Besteuerungsgrundlage.

 

Bewertung ausländischen Grundbesitzes

Ausländischer Grundbesitz wird – anders als nach derzeitigem Recht deutscher Grundbesitz (vgl. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 138 BewG) - nach § 12 VI ErbStG i.V.m. §§ 31, 9 BewG (Bewertungsgesetz) mit dem sogenannten „gemeinen Wert” (=Verkehrswert, vgl. § 9 Abs. 2 BewG) besteuert. Nach BFH, Urteil vom 1.7.2008, II R 71/06 verstößt dies gegen Gemeinschaftsrecht.  

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

Kontakt: Sollten Sie eine verbindliche Rechtsauskunft wünschen, nehmen Sie bitte KONTAKT mit uns auf.

 

2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)