Der Artikel zeigt auf, wie die deutsche Erbschaftssteuer berechnet wird. Die Berechnung richtet sich nach § 10 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und ist in R 24 der Erbschaftsteuer - Richtlinien ausgeführt. Nachfolgend wird dies vereinfacht für Erwerbe vor dem 1.1.2007 (altes Recht) bzw. dem 1.1.2009 (neues Recht) dargestellt (Rückwirkungsoption).
Vorab ist immer zu klären, ob
beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
Bereicherung des Erwerber (= Erbe, |
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- Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG |
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- Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG |
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- Steuerfreie Zugewinnausgleichsansprüche (§ 5 ErbStG) |
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= Steuerpflichtiger Erwerb<//u><//u><//u> |
+ Hinzuzurechnende Vorerwerbe (§ 14 ErbStG) |
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Steuerklasse ermitteln (§ 15 ErbStG) |
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Steuersatz berechnen (§ 19 ErbStG) |
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- Entlastungsbetrag (§ 19 a ErbStG) | |
- Ermäßigung nach § 27 ErbStG | |
- Anrechnung ausländlischer Steuern auf den Tod (§ 21 ErbStG) |
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Begrenzung nach § 14 Abs. 2 ErbStG | |
= Festzusetzende Erbschaftsteuer<//u> |
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