Im Erbfall gilt das Bankgeheimnis praktisch nicht. Der Artikel gibt eine Einführung.
Nach § 33 ErbStG sind Banken und andere Geldinstitute verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod ihres Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapierdepots zum Todestag mitzuteilen, sofern ein Betrag von EURO 1250,00 überschritten wird.
Vorsicht: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes trifft diese Pflicht auch ausländische Zweigniederlassungen von inländischen Kreditinstituten (BFH Az. II R 66/04).
Die Meldepflicht gilt für Kontoguthaben, Spareinlagen, Depots. Bei Schließfächern wird nur mitgeteilt, ob eine Schließfach zum Todeszeitpunkt bestanden hat. Die gleiche Informationspflicht trifft auch Versicherungen und Bausparkassen. Die Meldung kann erhebliche Konsequenzen haben. Insbesondere droht die Aufdeckung von Schwarzgeldern des Erblassers.
Vorsicht: Die Finanzbehörden können den Erbfall zum Anlass nehmen, die Kontostammdaten des Erblasser oder Erben abzufragen und bei Verdacht einer Steuerstraftat weitergehenden Informationen, z.B. Kontoauszüge, anzufordern. Am 2.2.2006 ist außerdem das Gesetz zur Umsetzung des Protokolls vom 16.10.2001 zu dem Übereinkommen über Rechthilfe in Strafsachen zwischen den Mitliedsstaaten der Europäischen Union in Kraft getreten. Hiernach sind Kontoabfragen nunmehr europaweit möglich, sofern ein steuerstrafrechtliches Verfahren anhängig ist.
Auch Banken im Ausland gewähren auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen Auskunft (vgl. für
Liechtenstein,
Schweiz und
Luxemburg).
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