Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteisberechtigte zum Zwecke der Bezifferung des
Pflichtteilsanspruchs Auskunft verlangen. Der Artikel zeigt in Frage und Antwort auf, was verlangt werden kann und was nicht.
Nur die Erben sind gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtet. Hingegen ist der Testamentsvollstrecker dem pflichtteilsberechtigten Nichterben nicht zur Auskunft verpflichtet. Bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe zur Auskunft verpflichtet.
Jeder Pflichtteilsberechtigte, also auch der unzureichend eingesetzte oder ausschlagende Pflichtteilsberechtigte.
Ja. Allerdings nur im Rahmen des „Zumutbaren“.
Der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein geordnetes Bestandsverzeichnis über die Nachlassgegenstände vorzulegen, in dem alle Aktiva und Passiva aufgeführt werden. Dies geschieht üblicherweise in tabellarischer Form in einer sog. Nachlassbilanz.
Im Bestandsverzeichnis sind zweifelhafte, unsichere und ungewisse Rechte aufzuführen. Sogar Gegenstände, die sich im (Mit-) Besitz des Erblassers befanden, sind aufzuführen, da der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit haben muss, sich selbst ein Bild zu machen, in wessen Eigentum sich die Gegenstände befinden.
Ja.
Ja.
Ja. Allerdings muss der Pflichtteilsberechtigte das Auskunftsersuchen in einem gewissen Umfang konkretisieren.
Ja. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Satz 2 BGB verlangen, dass der Erbe den Wert der Nachlassgegenstände angibt und erforderlichenfalls durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt (sog. „Wertermittlungsanspruch“).
Nur zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben besteht kein Beleganspruch. Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte unter gewissen Umständen Herausgabe von Unterlagen verlangen, um den Wert eines Nachlassgegenstandes zu ermitteln (z.B. Bilanz eines Unternehmens).
In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Auskunftsverpflichtete, also der Erbe, an Eides Statt erklärt, dass die erteilte Auskunft richtig und vollständig ist. Bei offensichtlicher Unrichtigkeit kann er den Erben auch auf Ergänzung der Auskunft in Anspruch nehmen.
Die Kosten sind sog. Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die Kosten sind aus dem Nachlass zu zahlen. Im Ergebnis tragen also die Erben die Kosten, wobei durch die Verminderung des Nachlasses indirekt auch der Pflichtteil geschmälert wird. Lediglich die Kosten einer Versicherung an Eides Statt hat der Pflichtteilsberechtigte allein zu tragen.