Ist der Erbfall eingetreten, fragen sich viele Erben, ob sie einen Erbschein beantragen sollen. Der Beitrag beantwortet die zum Erbschein am öftesten gestellten Fragen.
Ja. Nach deutschem Erbrecht geht der Nachlass auf den Erben über, ohne dass ein Gericht insoweit mitwirkt. Somit ist der Erbe berechtigt über den Nachlass zu verfügen. Allerdings ist es oftmals nötig, dass Sie Ihre Erbenstellung auch beweisen - hierzu dient der Erbschein.
Ein Erbschein dokumentiert die Erbenstellung. Jeder dem Sie den Erbschein vorlegen, kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen (sog. "öffentlicher Glaube", vgl. § 2366 BGB). Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, so ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt Anhand eines Erbscheins zu führen (vgl. § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung - GBO). Besteht ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, so genügt es regelmäßig, dass diese Verfügungen nebst dem Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 GBO). Für den Nachweis Banken und Versicherungen ist die Vorlage des Testaments mit Eröffnungsvermerk in der Regel ausreichend. Die Bankenpraxis ist insofern aber uneinheitlich (
mehr Informationen). Einen Erbschein benötigen Sie aber, wenn a) kein Testament vorhanden ist, b) ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches Testament vorhanden ist und c) wenn der Inhalt des Testaments nicht eindeutig ist.
Bei Auslandsvermögen benötigen Sie nicht unbedingt einen Erbschein. In manchen Ländern, z.B. Spanien (
mehr Informationen), wird ein deutscher Erbschein anerkannt, ist aber nicht in jedem Fall erforderlich. In anderen Ländern, z.B.
USA,
Kanada oder
Südafrika, wird ein deutscher Erbschein nicht anerkannt. Wir sind Spezialisten für internationale Nachlassabwicklungen - fragen Sie uns!
Zuständig für die Erteilung des Erbscheines ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - (§ 2353 BGB) am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Erblassers (§ 73 I FGG). Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das
Amtsgericht Schöneberg zuständig.
Nein. Allerdings müssen Sie die Richtigkeit Ihrer Erklärungen im Grundsatz an Eides Statt versichern. Das Nachlassgericht kann aber auf Antrag auf die Versicherung an Eides Statt verzichten. Dies führt zu einer Halbierung der Kosten.
Zunächst ist das Testament zu eröffnen (
mehr Informationen). Mit dem eröffneten Testament ist sodann Erbscheinantrag zu stellen (
Muster).
Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, müssen Sie klären, ob Sie nach der gesetzlichen Erbfolge (
mehr Informationen) Erbe geworden sind. Anschließend müssen Sie für den Nachweis Ihrer Erbenstellung die erforderlichen Urkunden beschaffen, insbesondere Sterbeurkunden, Geburtsurkunden, Scheidungsurteile, Eheurkunden, etc.
Das Nachlaßgericht ist an den jeweiligen Antrag gebunden und darf keinen anderen als den beantragten Erbschein erteilen (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2353 Rn. 21). Der Antrag sollte daher sehr vorsichtig formuliert werden, um eine teure Abweisung zu vermeiden. Zu unterscheiden sind der Antrag bei gesetzlicher Erbfolge (
Muster) und bei Vorliegen eines Testaments (
Muster).
Das Erbscheinsverfahren ist in den §§ 2353 ff. BGB geregelt. Hiernach wird zwischen folgenden Erbscheinarten unterschieden:
(1) Erbschein für den Alleinerben (vgl. §§ 2353 1. Halbsatz BGB)
(2) Teilerbschein (vgl. §§ 2353 2. Halbsatz BGB)
(3) Gegenständlich beschränkter Erbschein (vgl. § 2369 BGB)
(4) Gemischter Erbschein (vgl. §§ 2353 BGB)
(5) Gemeinschaftlicher Erbschein (vgl. §§ 2357 BGB)
(6) Gemeinschaftlicher Teilerbschein
(7) Eigenrechtserbschein
Kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, ist ein Eigenrechtserbschein bzw. ein gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein für den nach deutschen Erbrecht vererbten Nachlass gemäß § 2353 BGB zu erteilen. Im gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbschein ist die gegenständliche Beschränkung deutlich zu machen (vgl. Palandt/Edenhofer § 2353 BGB, Rdnr. 3).
Die Kosten eines Erbscheins ergeben sich aus der Kostenordnung (KostO). Dabei kommt es auf den reinen Nachlaßwert an, §§ 18, 19, 107 KostO. Regelmäßig fallen 2 Gebühren an. Der Wert einer Gebühr bestimmt sich nach dem Nachlasswert. Bei einem Nachlasswert von EUR 100.000,00 ist der Wert einer Gebühr z.B. EUR 207,00, d.h. es fallen insgesamt EUR 414,00 an Gebühren an.
Das Nachlaßgericht muß rechtliches Gehör gewähren. Ist über den Nachlaß ein Rechtsstreit anhängig, muß vor Erteilung des Erbscheines der Gegner gehört werden, vgl. § 2360 BGB, Art. 103 I GG. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts kann Beschwerde eingelegt werden (§ 19 FGG, § 11 RpflG).