Nach deutschem Erbrecht geht das Vermögen des Erblassers mit seinem Tod auf seine Erben über (sog. Vonselbsterwerb, vgl. §§ 1922, 1942 BGB). Einer Annahmeerklärung bedarf es - anders als z.B. in Spanien - hierfür nicht. Gleichwohl knüpft auch das deutsche Erbrecht an die Annahme der Erbschaft verschiedene – sehr bedeutende - Folgen. Der Beitrag gibt Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema.
Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein „Schwebezustand“, d.h. es ist noch nicht entgültig klar, ob der Erbe auch Erbe bleibt. Solange er noch ausschlagen kann, ist er nur „vorläufiger Erbe“. Die Annahme der Erbschaft beendet diesen Schwebezustand.
Viele Erben meinen, Sie müßten die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausdrücklich erklären. Dies ist selbstverständlich möglich. Erforderlich ist es aber nicht. Die Erbschaftsannahme kann vielmehr gegenüber jedem anderen Beteiligten (z.B. Nachlassgläubiger, Miterben, Nachlassschuldner, Vermächtnisnehmer) erfolgen.
Tipp: Da Sie die Erbschaft nicht mehr ausschlagen können, wenn Sie sie angenommen haben (vgl. § 1943 BGB), sollten Sie sich sehr genau überlegen, ob Sie die Erbschaft annehmen. Dies kann bei einem überschuldeten Nachlass ein Fehler sein. Außerdem ergeben sich oft Konstellationen, wo Sie durch eine Ausschlagung Erbschaftssteuer sparen können oder sogar mehr erhalten als bei Erbschaftssannahme!
Im Prinzip ja. Allerdings verlangen Dritte (z.B. das Grundbuchamt, aber auch Banken), oftmals einen
Erbschein als Legitimation. Die Erteilung eines Erbscheins setzt allerdings die Erbschaftsannahme voraus. Vorsicht: Wenn Sie über den Nachlass verfügen, kann dies als Erbschaftsannahme gewertet werden!
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.
Die Ausschlagung muss in einer Frist von 6 Wochen erklärt werden (vgl. § 1944 Abs. 3 BGB). Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate (vgl. § 1944 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt, wenn der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung (z.B. Testament) Kenntnis erhalten hat (vgl. § 1944 Abs. 2 BGB). Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, beginnt die Ausschlagungsfrist erst dann, wenn der Erbe von der Testamentseröffnung erfährt. Dies wird oftmals der Zeitpunkt sein, in welchem die Testamentseröffnungsurkunde dem Erben zugestellt worden ist. Die Frist ist nur eingehalten, wenn die Erklärung vor Fristablauf dem Nachlassgericht zugeht.
Sie können die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn Sie sie angenommen haben (vgl. § 1943 BGB). Gleichwohl kann sich der Erbe von der einmal getroffenen Entscheidung das Erbe anzunehmen (oder auszuschlagen) unter Umständen durch Anfechtung wieder lösen. Dies setzt aber einen Irrtum, eine Täuschung oder eine Drohung voraus. Wichtigster Fall ist, dass der Erbe sich über den Nachlass irrt (z.B., weil er Schulden des Erblassers nicht kannte). Da der Erbe den Irrtum nachweisen muss, wenn er die Anfechtung erklärt, empfiehlt es sich, dass er vor der Annahme der Erbschaft niederschreibt, welche Gegenstände nach seiner Kenntnis zum Nachlass gehören und dies von einem Notar beglaubigen lässt (Tatsachenbescheinigung). Wenn sich nach Annahme der Erbschaft dann herausstellt, dass Nachlassverbindlichkeiten bestehen und der Nachlass überschuldet ist, kann dann ohne weiteres der Irrtum bewiesen werden.
Sie sollten die Erbschaft ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist, da Sie sonst auch mit ihrem persönlichen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haften (
mehr Informationen). Es gibt aber auch andere Gründe, die eine Erbschaftsausschlagung sinnvoll machen können, so kann es für die überlebende Ehefrau zu einer Erhöhung der Erbquote führen (
mehr Informationen). Außerdem kann durch eine Ausschlagung zu Gunsten naher Verwandter unter Umständen Erbschaftsteuer gespart werden (
mehr Informationen).
Wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie die Erbschaft annehmen sollen, sollten Sie aktiv werden und nicht nur die Frist zur Annahme verstreichen lassen. Da Sie die Annahme anfechten können, wenn Sie im Irrtum waren (vgl. oben), sollten Sie zunächst festhalten, welche Gegenstände nach Ihrer Kenntnis zum Nachlass gehören und dies von einem Notar beglaubigen lassen (sogennante Tatsachenbescheinigung). Wenn sich dann später herausstellt, dass Sie sich über den Umfang des Nachlasses geirrt haben (z.B. weil sich Gläubiger erst später gemeldet haben), können Sie die Erbschaftsannahme anfechten.
Der Erbe haftet grundsätzlich für Schulden des Erblassers. Allerdings gibt es Möglichkeiten diese Haftung einzuschränken oder ganz zu beseitigen (
mehr Informationen).
Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (§ 1945 BGB). In der Praxis empfiehlt es sich hierzu einen Notar aufzusuchen.