Adoption und Erbschaftssteuer

Verlierer der Opens internal link in current windowErbschaftssteuer – Reform sind die entfernten Verwandten (z. B. Neffen und Nichten)  und Nichtverwandten (z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaft). Die kommen nur in den Genuss eines Freibetrags von EURO 20.000,-- und der Steuersatz beträgt mindestens 30 % (höchstens 50 %). Gewinner der Reform ist die „Kernfamilie“. Dazu gehören inbesondere die Kinder, wobei angenommene Kinder, also Adoptivkinder, ebenso behandelt werden, wie blutsverwandte Kinder. Interessanterweise gilt das auch bei einer Erwachsenenadoption. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesministerium der Finanzen davon aus, dass es zukünftig verstärkt zu Erwachsenenadoptionen kommen wird. Der Beitrag zeigt die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption und die zivilirechtlichen und steuerlichen Auswirkungen auf.

 

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption

Nach § 1767 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme „sittlich gerechtfertigt“ ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Ansonsten muss ein Eltern – Kind – Verhältnis zumindest zu erwarten sein. Erforderlich sind Gemeinsamkeit und familiäre Bindungen wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern zu erwarten sind, also insbesondere auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand nicht nur in Notfällen, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten.

 

Tipp: Dieses Eltern – Kind – Verhältnis muss beim zuständigen Gericht, dem Vormundschaftsgericht, dargetan werden. Dabei reichen pauschale Behauptungen nicht aus. Es kommt daher auf die richtige Darlegung an.

 

Gemäß § 1769 darf eine Erwachsenenadoption nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Die Kinder sind daher im Rahmen des Adoptionsverfahrens zu hören.

 

 

Zivilrechtliche Wirkungen

Gemäß § 1770 BGB erstrecken sich die Wirkungen der Erwachsenenadoption – wenn nichts anderes vereinbart wird - nicht auf die Verwandten des Annehmenden, d.h. im Rechtsinn wird das adoptierte Kind nur mit dem Annehmenden verwandt, sogenannte „schwache Wirkung“. Das Adoptivkind hat also z.B. kein Erbrecht nach dem Vater des Annehmenden. Umgekehrt hat nur der Annehmende ein Erbrecht nach dem angenommenen Kind. Auch eine Verschwägerung findet nicht statt.  

 

Gemäß § 1770 Abs. 2 BGB werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Adoption nicht berührt. Das Adoptivkind kann also nach wie vor von seinem leiblichen Eltern oder anderen Verwandten erben!

 

Tipp: Vorsicht bei Auslandsvermögen! im Ausland werden Erwachsenenadoptionen oft nicht anerkannt!

 

Gemäß § 1772 BGB kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch bestimmen, dass die Adoption die gleichen Wirkungen wie bei einer Minderjährigenadoption entfaltet ( sog. „starke Wirkung“).

 

 

Steuerliche Wirkungen

Erbt das Adoptivkind von dem Annehmenden ist der Erwerb in der Steuerklasse I steuerbar. Das Adoptivkind kann außerdem einen Freibetrag von EUR 400.000,--  nutzen. Außerdem kann das Adoptivkind das selbstgenutzte Eigenheim unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erwerben.

 

Tipp: Diese Vorteile werden auch bei der Adoption mit den "schwachen Wirkungen" gewährt!

 

 

Fazit

Neben anderen Opens internal link in current windowMöglichkeiten der Vermeidung der Erbschaftsteuer sollte bei entfernter Verwandtschaft auch immer eine Erwachsenenadoption erwogen werden.

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient nur der ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar, da diese nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist. Für Aktualität und Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

  

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2009 © Jan-Hendrik Frank (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht)