Vorbemerkung: Wir raten ausdrücklich davon ab, dieses Formular ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu verwenden, da nach unserer Erfahrung auch noch so gute Muster eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Was bedacht werden muss, können Sie teilweise unseren Beträgen zur
Errichtung des Testaments und zur
Erbschaftsteuer entnehmen.
Ich, Frau ____ wurde ____ in ____ als Sohn / Tochter der Eheleute ____ (Vater) und ____ (Mutter) geboren. Ich, Herr ________ wurde ____ in ____ als Sohn / Tochter der Eheleute ____ (Vater) und ____ (Mutter) geboren. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige. Weitere Staatsangehörigkeiten hat keiner von uns (Ausländer oder Mehrstaatler?
Mehr Informationen). Zu unserem Vermögen gehört kein
Vermögen im Ausland. Wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Keiner von uns ist durch einen Erbvertrag oder durch ein
gemeinschaftliches Testament gehindert, die nachfolgenden Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Dies vorausgeschickt erklären wir unseren letzten Willen:
Wir widerrufen sämtliche, von uns bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen, unabhängig davon, ob sie einseitig oder vertragsmäßig getroffen wurden.
Derjenige Ehegatte, der zuerst stirbt, setzt die/den Überlebende/n von uns zu seinem alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
Für den Fall, dass die/der Überlebende nicht Erbe werden, treten an ihre/seine Stelle unsere gemeinsamen Abkömmlinge, im Verhältnis untereinander entsprechend der gesetzlichen Erbfolge (Ersatzerben). Sollten keine Ersatzerben vorhanden sein, wächst der Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Bei den auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzten Erben tritt Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Für den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, verliert er auch sein gesetzliches Erbrecht.
Schlusserben sind unsere gemeinsamen Abkömmlinge. Dies sind derzeit
1. unsere Tochter ____, geboren am ____ wohnhaft in ____ ,
2. unser Sohn ____, geboren am ____ wohnhaft in ____.
Für den Fall, dass einer der Schlusserben nicht Erbe wird (z.B. weil er vor mir verstirbt), treten an seine Stelle seine Abkömmlinge, wobei mehrere im Verhältnis untereinander entsprechend der gesetzlichen Erbfolge erben.
Für den Fall, dass ein Erbe gegen Abfindung auf seinen Erb- oder Pflichtteil oder auf eine Zuwendung verzichtet hat, tritt die Ersatzerbfolge nicht ein.
Für den Fall, dass keine Ersatzerben vorhanden sind, wächst der Erbteil der übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.
Sollten wir gleichzeitig versterben, werden Erben eines jeden von uns unsere gemeinsamen Abkömmlinge, mehrere untereinander entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Soweit gesetzlich zulässig sind alle Verfügungen dieses Testaments wechselbezüglich und damit nach dem Tod des zuerst Versterbenden bindend (mehr Informationen).
Für den Fall, dass unsere Ehe auf andere Weise als durch Tod (z.B. durch Scheidung) aufgelöst wird, verlieren sämtliche in diesem Testament enthaltenen Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten des anderen Ehegatten ihre Wirkung. Dasselbe gilt über die Vorschriften der §§ 2268, 2077 Abs. 1 BGB hinaus auch für den Ehegatten, der die Scheidung oder die Auflösung der Ehe beantragt hat.
Ist eine der in diesem Testament enthaltenen Verfügungen unwirksam, so bleiben die übrigen Verfügungen wirksam.
Berlin, den 2. Oktober 2007
Frau Doris Klug, geborene Schlau.